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| Justizbündnis zwischen den Deutschen Provinzen https://dkrkanzlei.iphpbb3.com/forum/./88916609nx51954/deutsches-koenigreich-dkr-f17/justizbuendnis-zwischen-den-deutschen-provinzen-t27.html |
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| Autor: | PhenomTaker [ Mi 20.06.2012, 00:22 ] |
| Betreff des Beitrags: | Justizbündnis zwischen den Deutschen Provinzen |
Zitat: Justizbündnis zwischen den Deutschen Provinzen In ihrer großen Weisheit verleihen Ihre Hoheiten, Sir.Flash von Elfenburg, Freiherr von Emmendingen, Markgraf von Baden, Thrawn von Schenkenbach, Graf von Württemberg, LadyDallandra von Löwenstern-Königsegg, Gräfin von Augsburg, Richard de Godefroi, Herzog von Bayern, Blaue*Fee von Rosenfeldt, Kurfürstin von Böhmen, Baronin von Mühlacker, Reichsfreifrau von Hohenzell, Erzherzogin von Österreich, Reichsgräfin Bakila von Wahlasé-Nellenburg, Burggräfin von Nürnberg, Weltenbrand von Wolkenstein-Richthofen, Fürst von Mainz und Lelan von Löwenstern, Herzog der Steiermark ihrem Wunsch Ausdruck, die Freundschaft, die ihre Völker verbindet, schriftlich in einem Justizabkommen zu fixieren, damit diese Freundschaft die Generationen überdauert. Artikel I 1. Die Hohen Vertragsparteien bekennen sich zu dem Grundsatz, dass eine Person nicht dem Gesetz, das sie verletzt hat, und der Autorität des Herrschers in seinen Landen entgehen kann. 2. Wird ein Bürger in einer der Provinzen angeklagt, so muss er den Gesetzen und den Bräuchen des Ortes seines Verbrechens oder Vergehens unterliegen. Artikel II Konnte eine Person, die eines Verbrechens verdächtigt oder beschuldigt wird, die Flucht ergreifen, bevor die lokale Justiz eine Anklage erheben konnte, kann die eine Vertragspartei die andere Vertragspartei die juristische Verfolgung der Person anvertrauen. Das heißt, die Person entweder festzunehmen und auszuliefern oder vor Ort anzuklagen. Dazu wird folgendes Verfahren angewandt: - Die Anklage erfolgt auf Antrag der Vertragspartei auf dessen Territorium der Verstoß begangen wurde. - Der Staatsanwalt der antragstellenden Vertragspartei formuliert die Anklageschrift nach den in der antragstellenden Vertragspartei geltenden Gesetzen, gegen die die flüchtende Person verstoßen hat. - Die Anklagerede wird der prozessführenden Vertragspartei übergeben. - Das Verfahren erfolgt durch das Gericht der prozessführenden Vertragspartei. Der zuständige Richter urteilt unabhängig, unter der einzigen Beschränkung, dass die Begründung seiner Entscheidung auf dem Recht (soweit einheimisches Recht dem nicht unmittelbar entgegensteht) der antragstellenden Vertragspartei basieren muss. Artikel III Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die potentielle Gefahr durch verurteilte Straftäter. Dies erfolgt durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den juristischen Archivaren. Artikel IV 1. Die Hohen Vertragsparteien erkennen die Freundschaft zwischen unseren Provinzen an. Dies so sehr und solange wie die betreffenden Regionen ihre Treuepflicht gegenüber ihrem König und/oder Kaiser respektieren. 2. Dieses Abkommen schafft keine gegenseitige Verteidigungsverpflichtung. Artikel V 1. Ihre Hoheiten sowie ihre Erben und Nachfolger verpflichten sich, die Artikel dieses Vertrages zu respektieren. Jeder Verstoß gegen eine Klausel durch einen der Vertragspartner entbindet den anderen von seinen Verpflichtungen, bis eine wesentliche Kompensation verwirklicht wird. 2. Eine einseitige Annullierung des Vertrages Friedenszeiten muss nach den nachstehenden Anweisungen erfolgen: - Der derzeitige Herrscher der betreffenden Vertragspartei teilt den derzeitigen Herrschern der anderen Vertragsparteien die Mitteilung über die Aufhebung des Vertrages mit. - Die Mitteilung wird in den jeweiligen Weinstuben und den Botschaftsbereichen der Vertragsparteien öffentlich gemacht. - Laufende Angelegenheiten, die unter die Bedingungen des Vertrages fallen, können im Falle einer Annullierung des Vertrages durch eine oder beide Vertragsparteien nicht beendet werden, sondern müssen unter den Bedingungen des Vertrages ordnungsgemäß zu Ende geführt werden. Andernfalls wird die Annullierung als Verrat angesehen und erlaubt den anderen Vertragsparteien angemessene maßnahmen zu ergreifen. 3. Mit in Kraft treten dieses Vertrages werden bestehende Justizabkommen zwischen den beteiligten Provinzen aufgehoben. 4. Durch gegenseitige Einwilligung kann eine Neufassung des Vertrages in seiner Gesamtheit oder in Teilen, sowie auch die Annullierung beschlossen werden. Artikel VI Zur Vorgehensweise mit dem gemeinsamen Justizvertrag und dem Justizbündnis ist folgende festgelegt worden: 1. Der Vertrag erfüllt hier angeführte Zwecke: - Ermöglichung der Provinzübergreifenden Strafverfolgung in den Provinzen des deutschen Königreiches. - Möglichkeit zum Vertragsabschluss mit allen beteiligten deutschen Provinzen für externe Provinzen. 2. Der aktuelle Vertrag der Vertragsgemeinschaft ist in der Reichskanzlei hinterlegt. Änderungswünsche können dort im Rahmen der Wortführerkonferenz behandelt werden. (siehe auch Justizvertrag Artikel V Absatz 4) 3. Der Beitritt zur Vertragsgemeinschaft ist für alle Provinzen des deutschen Königsreich möglich. 4. Vertragsabschlüsse mit externen Provinzen werden in der Wortführerkonferenz abgestimmt. Wenn binnen 7 Tagen kein Einspruch von einer der Vertragsparteien vorliegt, kann der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter den Vertrag der ansuchenden Provinz vorlegen. Unterzeichnet und erneuert im Regentenrat zu Aachen am 26. April 1456 Im Namen der Markgrafschaft von Baden: Sir.Flash von Elfenburg-Emmendingen Markgraf von Baden Im Namen der Grafschaft von Württemberg: Thrawn von Schenkenbach Graf von Württemberg Im Namen der Grafschaft von Augsburg: LadyDallandra von Löwenstern - Königsegg Regentin von Augsburg Im Namen des Herzogtums Bayerns: Richard de Godefroi Herzog von Bayern Im Namen der Erzherzogtums Österreich: Blaue*Fee von Rosenfeldt-Minden Erzherzogin von Österreich Im Namen der Burggrafschaft von Nürnberg: Bakila von Wahlasé-Nellenburg Burggräfin von Nürnberg Im Namen des Kurfürstentums Mainz: Bruder Weltenbrand von Richthofen-Wolkenstein Fürst von Mainz Im Namen des Herzogtumes Steiermark am 27.05.1456 Lelan von Löwenstern Herzog der Steiermark Zeugen: König Sirron I. von Hollenfels Erzkanzlerin Arioste Fugger, Gräfin von Duria Reichskanzler Kronom von Hadaspelt ( http://forum.diekoenigreiche.com/viewtopic.php?t=139448 ) Aktueller Stand: 20.06.2012 |
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| Autor: | Anzeige [ Mi 20.06.2012, 00:22 ] |
| Betreff des Beitrags: | |
| Autor: | PhenomTaker [ Mi 20.06.2012, 04:21 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Justizbündnis zwischen den Deutschen Provinzen |
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