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Reichsarmeegesetz
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Autor:  PhenomTaker [ Mi 20.06.2012, 00:11 ]
Betreff des Beitrags:  Reichsarmeegesetz

Zitat:
Das Reichsarmeegesetz des Deutschen Königreiches

Abschnitt I Struktur und Hierarchie

§1 Struktur

1. Oberbefehlshaber der Reichsarmee ist der König/die Königin des Deutschen Königreichs.
2. Der militärische Oberbefehl liegt in Vertretung für den König/ die Königin beim Reichsmarschall des Deutschen Königreichs.
3. Der Reichsmarschall beruft einen Reichsarmeestab.
4. Die Regenten der Provinzen des Deutschen Königreichs bilden zusammen mit dem König/der Königin einen Reicharmeeaufsichtsstab.
5. Im Einsatzfalle beruft der Reichsmarschall die Mitglieder der Heeresleitung.
6. Dem König/ der Königin wird eine Leibgarde zur Verfügung gestellt.
7. Der König/ die Königin besitzt in allen Belangen ein Vetorecht und hat zu allen Bereichen Zugang.
8. Für die wirtschaftlichen Belange wird ein Schatzmeister eingeteilt.
9. Die Vertretung des Reichsmarschalls in Abwesenheit wird von ihm selbst benannt. Hiezu kann er jede Person aus dem Reichsarmeestab zu seinem Vertreter bestimmen.

§2 Reichsarmeestab

1. Der Reichsarmeestab wird vom Reichsmarschall geleitet.
2. Der Reichsarmeestab umfasst neben dem Reichsmarschall einen Armeeführer jeder Provinz, sowie den Reichsheeresschatzmeister und den Heerführer gem. §4(3).
3. Die Mitglieder des Reichsarmeestabes dürfen keinem Ritterorden angehören, beziehungsweise keiner Gemeinschaft mit militärischer Ausrichtung, mit Ausnahme der jeweiligen Provinzarmee
4. Die Mitglieder des Reichsarmeestabes müssen Ihren Wohnsitz im Deutschen Königreich haben.
5. Der Reichsarmeestab entscheidet unter anderem über Aufträge und Missionen, welche die Reichsarmee ggf. auf Anforderung der Provinzen bearbeiten muss.
6. Befehle des Reichsmarschalls betreffend die der Reichsarmee zur Verfügung gestellten Truppen haben für die Mitglieder des Reichsarmeestabes Priorität vor den Anweisungen des eigenen Regenten oder anderer Befehlshaber der Provinz.

§3 Reichsarmeeaufsichtsstab

1. Der Reichsarmeeaufsichtsstab setzt sich aus allen Regenten der Provinzen und dem König/ der Königin des Deutschen Königreiches zusammen. Der Reichsarmeeaufsichtsstab hat Zugang zu allen Räumlichkeiten der Reichsarmee und beaufsichtigt die Tätigkeiten des Reichsarmeestabes bzw. der Reichsarmee. Jeder Regent ernennt öffentlich im Reichsarmeeaufsichtsstab einen Vertreter, welcher ihn im Falle seiner Abwesenheit im Reichsarmeeaufsichtsstab vertritt. Der Regent kann jederzeit einen neuen Vertreter benennen.
2. Der Reichsmarschall und der Reichsheeresschatzmeister erhalten Zugang, haben aber kein Stimmrecht im Reichsarmeeaufsichtsstab.
3. Einstimmige Entscheidungen aller Mitglieder haben für die Handlungen der Reichsarmee bzw. die Arbeit des Reichsarmeestabes Weisungscharakter.
4. Mehrheitliche Entscheidungen haben für die Handlungen der Reichsarmee bzw. die Arbeit des Reichsarmeestabes Empfehlungscharakter. Bei Stimmgleichheit bildet die Stimme des Königs die ausschlaggebende Stimme.
5. Der Reichsarmeeaufsichtsstab beaufsichtigt alle Tätigkeiten der Reichsarmee und gibt bei Bedarf entsprechende Empfehlungen oder Weisungen an den Reichsmarschall weiter.

§4 Heeresleitung

1. Für den Einsatzfall der Reichsarmee wird eine Heeresleitung gebildet.
2. Der Heeresleitung gehören mindestens der Reichsmarschall beziehungsweise der Vertreter des Reichsmarschalls und der Reichsheeresschatzmeister sowie der Heerführer gem Abs. 3 an.
3. Zur Erfüllung einer Mission wird vom Reichsmarschall ein Heerführer ernannt, welcher die Befehlsgewalt über sämtliche ihm unterstellten Truppen hat und gemäß den Anweisungen des Reichsmarschalls eine Mission abschließen muss. Dieser kann auch auf Dauer vom Reichsmarschall benannt und eingeteilt werden.
5. Die Mitglieder der Heeresleitung müssen Ihren Wohnsitz im Deutschen Königreich haben.
6. Die Heeresleitung setzt Aufträge und Missionen um, welche vom Reichsarmeestab oder dem Reichsmarschall angeordnet werden.

§5 Königliche Garde

1. Die Königliche Garde ist die Leibgarde des Königs und der Königin.
2. Den Oberbefehl über die königliche Garde hat der König des Deutschen Reiches.
Der König ernennt einen Ritter oder Gardisten welcher die Garde im Namen des Königs führt und den Rang eines Hauptmannes der Garde erhält.
3. Die königlichen Gardisten dürfen keinem Ritterorden angehören, bzw. keiner Gemeinschaft mit militärischer Ausrichtung.
4. Die Mitglieder der Königlichen Garde haben zu Beginn den Rang eines Anwärters und zählen als solcher noch nicht zur eigentlichen Garde. Erst mit der Aufnahme als Gardist ist deren Ausbildung so weit fortgeschritten dass sie in den Reihen der Garde ihre Aufnahme finden.
Bei besonderer Eignung und Schulung erreicht der Gardist den Rang eines Ritters des Deutschen Königreiches. Die Ritterwürde wird jedem Gardisten durch den König verliehen. Das Adelsgesetz gilt analog. Diese Ritterwürde besteht nach Ermessen des Königs unter Umständen auch nach dem Austritt des Gardisten aus der Garde weiter.


Abschnitt II Zusammenwirken von Reichsarmee und Provinzen

§6 Aufgaben der Provinzen

1. Den Provinzen obliegt die Sicherung und der Schutz des Reiches vor Feinden in Zusammenarbeit mit anderen Provinzen des Deutschen Königreiches. Als Feind bezeichnet man in diesem Falle jede organisierte Bedrohung, welche das bestehende politische System mit Gewalt gefährdet oder zum Ziel hat es gewaltsam zu ändern. Ein potenzieller Feind ist überdies jeder Bewohner eines Staates, mit welchem sich das Deutsche Königreich offiziell im Krieg befindet.
2. Wenn die Grenze der Provinz auch Außengrenze des Reiches ist, ist die Sicherung der Reichsgrenzdörfer und -Städte mit einer Sollstärke von 10 Soldaten aus eigener Kraft zu gewährleisten. Darüber hinaus besteht Anspruch auf Unterstützung durch die Reichsarmee sofern diese gerufen wird.
3. Sollte sich eine Provinz politisch aufgrund von Aufständen oder organisierten Überfällen durch Banden destabilisieren, also nicht aus eigener Kraft für Ruhe und Ordnung sorgen können, so kann die gewählte Regierung der Provinz die Reichsarmee um Unterstützung bitten.
4. Sollte die Lösung militärischer Konflikte in der eigenen Provinz alleine nicht gelöst werden können, so besteht Anspruch auf Unterstützung durch die Reichsarmee.
5. Die Provinzen haben auf Anforderung des Königs/ der Königin oder des Reichsmarschalls, bzw. auf Anforderung eines Bevollmächtigten der Reichsarmee Soldaten zur Verfügung zu stellen. Die maximale zur Verfügung zu stellende Anforderungsstärke beträgt 4 Personen je Dorf/Stadt.
6. Militärische Verbände (Korps, Lanzen, Banner) der Reichsarmee, welche im Auftrag des Königs oder Reichsmarschalls unterwegs sind, haben uneingeschränktes Wegerecht durch die jeweilige Provinz.
7. Der König / die Königin können jederzeit bei Gefahr in Verzug, einen Einsatz der Reichsarmee anordnen.
8. Der Reichsmarschall darf in Vertretung des Königs jederzeit und ohne Legitimation die notwendigen Maßnahmen treffen lassen die zur Vorbereitung eines Einsatzes erforderlich sind. Diese einleitenden Maßnahmen werden auf die Dauer von 3 Tagen befristet. Innerhalb dieser muss eine Entscheidung über den Einsatz gefallen sein.

§7 Pflichten der Reichsarmee

1. Die Reichsarmee ist verpflichtet für den Schutz des Reiches vor sämtlichen schädlichen militärischen Einflüssen zu sorgen.
2. Die Reichsarmee hat Truppenanforderungen der Provinzen im Rahmen Ihrer Verfügungsgewalt zu gewährleisten.
3. Der Reichsarmeestab ist gegenüber dem Reichsarmeeaufsichtsstab über die Einsätze der zur Verfügung gestellten Soldaten mitteilungsspflichtig.
4. Der Einsatz der Reichsarmee innerhalb des Reiches bedarf ausschließlich eines Befehles des Königs / der Königin, oder eines Mehrheitsbeschlusses im Reichsarmeeaufsichtsstabes, der Einsatz außerhalb des Reichsgebietes benötigt die mehrheitliche Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder des Reichsarmeeaufsichtsstabs. Die Entscheidung ist bindend für alle Provinzen, welche der Reichsarmee Truppen zur Verfügung stellen.
5. Der Reichsarmeestab hat jede militärische Gruppe (Korps, Lanzen, Banner), welche im Auftrag des Reichsarmeestabes unterwegs ist, unverzüglich dem Rat (insbesondere Regent und Hauptmann) der jeweiligen Provinz zu melden. Dabei hat die Reichsarmee den Rat über Kampfkraft, Mitglieder, genaue Reiseroute und -dauer zu informieren. Die Reichsarmee trägt dafür Sorge, dass millitärische Verbände nur gegründet werden, wenn dies unbedingt notwendig ist.


Abschnitt III Finanzierung der Reichsarmee

§8 Reichsheereskasse

1. Die Reichsheereskasse wird vom Reichsheeresschatzmeister verwaltet.
2. Sofern Gelder nicht unmittelbar benötigt werden liegen die Kassenbestände der Reichsheereskasse verfügungsbereit in den Provinzen und sind auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
3. Jede Provinz des Deutschen Königreichs hat der Reichsheereskasse die Beträge gem. §9 zur Verfügung zu stellen
4. Der Reichsheeresschatzmeister hat eine Abrechnung und Übersicht inkl. sämtlicher Aufwendungen, welche die Reichsheereskasse betreffen, zu führen. Diese ist dem Reichsarmeeaufsichtsstab am Ende eines jeden Monats zur Verfügung zu stellen.

§9 Finanzierungsmodalitäten

1. Der Reichsheeresschatzmeister hat am 1. eines jeden Monats den Provinzen eine Zahlungsaufforderung zu diesem Stichtag zu übergeben.
2. Jede Provinz zahlt 30 Talern je volle 50 Einwohner des jeweiligen Dorfes im laufenden Monat in die Reichsheereskasse ein. Reichsgrenzdörfer werden mit 15 Talern je volle 50 Einwohner veranschlagt.
3. Die Provinzen haben nur bis zu einem maximalen Betrag Gelder an die Reichsheereskasse zu zahlen (sog. Deckungsbetrag). Der Deckungsbetrag ist abhängig von der Anzahl der Provinzen. Je Provinz erhöht sich der Deckungsbetrag um 12.500 Taler. Vom Deckungsbetrag tragen die Provinzen gem. § 9 Abs. 2 anteilig den entsprechenden Monatsbeitrag. Eine Änderung des Deckungsbetrags durch eine neu gegründete Provinz wirkt sich erst nach 6 Monaten auf diesen aus.
4. Werden Gelder aus der Reichsheereskasse entnommen, so wird die Reichsheereskasse bis zum Deckungsbetrag (vgl. § 9 Abs. 3) wieder aufgefüllt. Die Gelder werden von allen Provinzen gem. § 9 Abs. 2 anteilig getragen.
Die Hälfte des Deckungsbetrages ist bereits im Folgemonat einer erfolgten Abrechnung zu garantieren, auch wenn dies eine erhöhte Monatsbelastung bedeutet.
5. Wird die Reichsheereskasse überzogen, so hat der Reichsarmeeaufsichtsstab unverzüglich über eine Sonderfinanzierung zu befinden.

§10 Übergangsreglung für neu gegründete Provinzen.

1. Nachfolgende Übergangsreglung gilt für Provinzen, welche jünger als 5 Monate sind. Ausschlaggebend ist der Gründungstag der Provinz.
2. Provinzen, welche unter die in § 10 Abs. 1 genannte Regelung fallen zahlen im 1. - 3. Monat nach Gründung keine Beiträge.
3. Im 4ten und 5ten Monat werden nur 50 % der in §9 Abs. 2 genannten Beiträge fällig.

§11 Abwicklung

1. Ein Vertreter der Reichsarmee nimmt den Beitrag der Provinz stellvertretend für die Reichsarmee in Empfang, wodurch dieser als bezahlt gilt. Der Vertreter der Reichsarmee kann einen Auftrag der Provinz erhalten, in welchem der Beitrag deponiert ist. Der Auftrag wird leer oder mit Restgeldern, welche dann angerechnet werden, zurückgegeben. Ein Vertreter der Provinz "spendet" einem Banner der Reichsarmee Gelder, wodurch die Verpflichtung erfüllt wird.
2. Im Falle eines Einsatzes hat die Reichsarmee Verpflegung vorzugsweise von der Provinz zu kaufen. Dabei gilt ein Festpreis von 7,00 Taler je Laib Brot und 3,50 Taler je Sack Mais, welcher aus der Reichsheereskasse zu entrichten ist oder verrechnet werden kann. Die Abwicklung erfolgt analog § 11 Abs. 1
3. Eine Auszahlung erfolgt nur auf Anfrage des Soldaten an die jeweilige Provinz in der er sich befindet. Für eine Anfrage hat der Soldat maximal 3 Monate, mit Ende des Einsatzes Zeit. Die Frist beginnt, sobald der Schatzmeister der Reichsarmee die Abrechnung an die Provinzen verteilt hat. Dieser hat dafür Sorge zu tragen dass spätestens 14 Tage nach Beendigung des Einsatzes die Abrechnungen vorliegen. Für einen laufenden Einsatz können im Abstand von mindestens 14 Tagen ebenfalls Soldanfragen gestellt werden. Wurde eine Anfrage getätigt, so hat die Provinz 7 Tage Zeit, den Soldaten zu besolden.
4. Der Reichsheeresschatzmeister hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kassenstände der einzelnen Provinzen auf annähernd gleichem Stand gehalten werden und zu diesem Zwecke Ausgleichszahlungen unter den Provinzen zu veranlassen. Die Kosten der Boten fallen zu Lasten der Reichsheereskasse. Provinzen in denen laufende Einsätze stattfinden sind unverzüglich durch Geld und Nahrungsreserven zu unterstützen.

§12 Kostenübernahme durch die Reichsheereskasse

1. Die unter Abschnitt IV aufgeführten Kosten für Sold und Verpflegung fallen für alle entsprechend Abschnitt II durch die Reichsarmee angeforderten Soldaten der Provinzen zu Lasten der Reichsheereskasse.
2. Die Zahlungs- und Verpflegungsverpflichtung der Reichsarmee beginnt mit der Übernahme des Oberbefehls über die Soldaten und endet mit dem Tag, an dem die Soldaten wieder in Ihrem Heimatdorf ankommen sind. Sofern erforderlich kann die Zahlungs- und Verpflegungsverpflichtung der Reichsarmee zwischen der Reichsarmeeführung und der jeweiligen Provinz vor Übernahme des Oberbefehls schriftlich anders vereinbart werden.
3. Soldaten, welche unter dem Oberbefehl der Reichsarmee stehen und im Bereitschaftsdienst einer gemeinen Tätigkeit nachgehen haben keinen Anspruch auf Sold und Verpflegung.


Abschnitt IV Ausgaben der Reichsheereskasse

§13 Besoldung der Soldaten

1. Jedem Soldaten steht ohne Ansehung seines Ranges während seines Dienstes ein täglicher Sold von 9 Talern zu. Soldaten fortgeschrittenenen Alters ((Level 3 oder höher)) 7 Taler.
2. Soldaten der königlichen Garde haben keinen Anspruch auf Sold. Ihre Arbeit zum Wohl des Königs ist ehrenamtlich und freiwillig. Im durch den vom Reichsarmeeaufsichtsrat abgesegneten Einsatzfall hat § 13 Abs. 2 keine Gültigkeit. Die Gardisten erhalten dann wie alle anderen Soldaten den Sold gem. §13 Abs. 1.
3. Königstreue Soldaten, welche keiner Provinzarmee angehören, können auf eigenen Wunsch und ggf. in Absprache mit der Provinzarmee der Reichsarmee direkt dienen. Der Sold richtet sich nach § 13 Abs. 1.

§14 Verpflegung der Soldaten

1. Jedem Soldaten stehen ohne Ansehung seines Ranges während seines Dienstes täglich ein Laib Brot oder 2 Säcke Mais zu. Optional kann anstelle eines Brotes bzw. der Säcke Mais auch eine Verpflegungspauschale von 7 Talern ausbezahlt werde. Soldaten fortgeschrittenenen Alters ((> Level 3)) 1 Brot und 1 Mais oder 3 Säcke Mais. Alternativ 10 Taler.
2. Soldaten der königlichen Garde haben keinen Anspruch auf Verpflegung. Ihre Arbeit zum Wohl des Königs ist ehrenamtlich und freiwillig. Im durch den vom Reichsarmeeaufsichtsrat abgesegneten Einsatzfall hat § 14 Abs. 2 keine Gültigkeit. Die Gardisten erhalten dann wie alle anderen Soldaten die entsprechende Verpflegung gem. §14 Abs. 1.
3. Königstreue Soldaten, welche keiner Provinzarmee angehören, können auf eigenen Wunsch und ggf. in Absprache mit der Provinzarmee der Reichsarmee direkt dienen. Die Verpflegung richtet sich nach § 14 Abs. 1.

§15 Beratervergütung

1. Armeekundige erhalten für Ihre Tätigkeit bei einem Banner folgende Vergütung:
Bei 10 Punkten 20 Taler
Bei 20 Punkten 28 Taler
Bei 30 Punkten 35 Taler

2. Beamte erhalten keine Verpflegung

unterzeichnet am 31. August 1459

Königin MaidAgrippina


( http://forum.diekoenigreiche.com/viewto ... ?t=1103095 )
Aktueller Stand: 20.06.2012

Autor:  Anzeige [ Mi 20.06.2012, 00:11 ]
Betreff des Beitrags: 


Autor:  PhenomTaker [ Mi 20.06.2012, 04:21 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Reichsarmeegesetz

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