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Codex Primorus
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Autor:  PhenomTaker [ Di 19.06.2012, 22:48 ]
Betreff des Beitrags:  Codex Primorus

Zitat:
Codex Primorus für Ritter und deren Orden sowie Hausorden im Deutschen Königreich



I. Ritterorden


§1 Ritterorden
(1 ) Ein Orden muss bei seiner Gründung folgende Vorraussetzungen erfüllen:
Mindestens 6 Mitglieder mit festem Wohnsitz im deutschen Königreich
Mindestens ein Ritter ist Mitglied
Es ist ein Vorsitzender bestimmt
Der Orden verfügt über einen Protektor, der die Übernahme des Protektorats für den Fall der Ordensgründung bestätigt

Die Vorraussetzungen sind nach Gründung des Ordens dauerhaft zu erfüllen.

(2 ) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß (1) kann vom Vorsitzenden des zu gründenden Ordens beim Reichsmarschall ein Antrag auf Gründung eines Ritterordens gestellt werden. Der Antrag muss die Angaben zu den Voraussetzungen gemäß (1) enthalten sowie mindestens folgende, zusätzliche Angaben:
Namen und Wohnorte aller Mitglieder des Ordens
Bestätigung des Protektors zur Übernahme des Protektorats
Ordensstatut, welches die Rechtsnormen des Ordens regelt


(3 ) Der Reichsmarschall prüft den Antrag auf das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen. Ein Antrag ist grundsätzlich abzulehnen, wenn nicht alle Vorraussetzungen vorliegen bzw. nicht alle Angaben gemacht wurde. Geringfügige Mängel an den Unterlagen können binnen einer Woche nach Mitteilung durch den Reichsmarschall an den Antragsteller durch diesen geheilt werden.

(3a ) Der Antrag kann vom Reichsmarschall aus anderen als formalen Gründen dann abgelehnt werden,
a) wenn der Orden nicht den Grundwerten des deutschen Königsreichs entspricht oder
b) wenn der zu gründende Orden die Ordnung im deutschen Königreich bzw. in den Provinzen stört bzw. stören würde.

Einsprüche gegen eine Ablehnung bei anderen als formalen Mängeln sind an das Reichskammergericht zu richten. Liegt eine Ablehnung des Königs vor aufgrund derer der Reichsmarschall entscheidet, ist ein Einspruch nicht möglich.

(4 ) Lehnt der Reichsmarschall einen Antrag auf Gründung eines Ordens nicht ab, ist der Antrag dem Reichstagsvorsitzenden zwecks Prüfung und Entscheidung durch den Reichstag zu übergeben. Mit Übergabe an den Reichstag, welche dem Vorsitzenden des zu gründenden Orden mitzuteilen ist, befindet sich der Orden in Gründung.

(5 ) Die Reichstagsmitglieder prüfen den Antrag auf Gründung des Ordens. Das Prüfungsergebnis wird durch eine Abstimmung des Reichstags festgestellt. Ein Antrag auf Gründung eines Ordens gilt durch den Reichstag als angenommen, wenn mindestens 2/3 aller an der Abstimmung teilnehmenden Abgeordneten zustimmen und wenn wenigstens 50% der Reichstagsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben.

Die Prüfung durch den Reichstag hat eine maximale Dauer von 28 Tagen. Spätestens fünf Tage vor Ablauf der Frist eröffnet der Reichstagsvorsitzende ein geheimes Abstimmungsverfahren, welches spätestens am letzten Tag der Prüfungsfrist abgeschlossen sein muss. Ein Ergebnis muss vom Reichstagsvorsitzenden 3 Tage nach Beendigung der Abstimmung bekannt gegeben werden.

(6 ) Ist der Antrag vom Reichstag genehmigt worden, so hat der Vorsitzende des Ordens dem Reichshofrat den Namen des Protektors, den Namen des Ordens und ein heraldisch korrektes Wappen zu übermitteln. Die Erstellung des Wappens kann alternativ auch beim Reichshofrat beantragt werden.
Der Orden hat die Möglichkeit, sich bis zu drei Wappen eintragen zu lassen; eines für den Orden, eines für den Vorsitzenden und eines für seine Ritter. Die Wappen werden unter dem Namen des Ordens in der Wappenrolle erfasst. Ist der Name in einer anderen Sprache als der Deutschen verfasst, so muss der Vorsitzende des Ordens eine korrekte Übersetzung in Deutscher Sprache mitliefern.

(7 ) Die Provinzen haben innerhalb von 14 Tagen nach der offiziellen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses des Reichstags das Recht begründet Einspruch gegen die Entscheidung des Reichstags einzulegen. Legen mehr als 1/3 der Provinzen Einspruch gegen die Ordensgründung ein, gilt der Antrag zur Ordensgründung als vorläufig abgelehnt. Der Antrag wird zurück an den Reichstagsvorsitzende gegeben, was ein erneutes Prüfungsverfahren gemäß (5) durch den Reichstag nach sich zieht. Sofern sich hieraus ergibt, dass der zu gründende Orden durch den Reichstag erneut eine Zustimmung erhält und durch die Einsprüche der Provinzen erneut abgelehnt wird, gilt der Antrag als endgültig abgelehnt.

(8 ) wird kein Einspruch gemäß (7) eingelegt oder liegen nicht ausreichend Einsprüche innerhalb der Frist vor gilt der Antrag auf Ordensgründung als angenommen.

(9 ) Vom Reich nicht genehmigte Gruppen gelten nicht als Ritterorden und dürfen auch nicht versuchen den Eindruck zu erwecken ein Ritterorden zu sein.

(10 ) Der Reichsmarschall ist frei in der Wahl der Personen, die ihn bei seinen Prüfungsarbeiten unterstützen. Entscheidungen die dem Reichsmarschall zufallen, trifft ausschließlich der Reichsmarschall


§2 Ordensritter
(1) Ein Ritterorden kann höchstens ein Drittel seiner Mitglieder zu Ordensrittern schlagen.

(2) Ordensritter erhalten kein Lehen und gehören nicht zum Adelsstand. Sie tragen das Ritterwappen ihres Ritterordens.

(3) Die Ritterwürde eines unadeligen Ordensritters wird automatisch entzogen, wenn er den Ritterorden verlässt oder dieser sich auflöst. Der Entzug tritt ebenfalls ein, wenn der Ordensritter hingerichtet, beerdigt oder gelöscht wird.

(4) Ist der Ordensritter vor oder während der Dauer seiner Ritterwürde in den Adelsstand eines Ritters erhoben worden, so erhält er die adelige Ordensritterwürde.

(5) Erhält ein Ordensritter vom Ritterorden ein Lehen zur Verwaltung, so wird ein Ordensritter automatisch zum Lehnsverwalter des Ritterordens ernannt und erhält das Recht, den Titel eines Ordensvogtes sowie ein Wappen zu führen, welches die Lehns- und Ordenswappen kombiniert. Ebenso erhält der Ordensritter das Recht, auf dem Ordenswappen die Rangkrone eines Ordensvogtes zu führen und muss sich Ordensvogt nennen.


§3 Das Protektorat
(1 ) Nur Institutionen können als Protektor für Ritterorden auftreten.

(2 ) Diese Institutionen sind in weltliche und geistliche unterteilt. Der Orden wird entsprechend derselben Richtung zugeordnet.

(3 ) Weltliche Institutionen sind
a) Der Kaiser und/oder der König
b) die Provinzregenten in Vertretung der Provinz
c) die Hochadeligen Dynastien

(3a ) Das Protektorat gemäß (3 ) nach a) erlischt mit dem Tod des Protektors. Das Protektorat nach b) muss nach einem Amtswechsel erneut bestätigt werden. Das Protektorat nach c) erfolgt von dem im Hausgesetz der Dynastie festgelegten bzw. nach diesem zu bestimmenden Oberhaupt eines Hauses für die Dynastie und gilt bis zum Widerruf.

(4 ) Die Heilige Deutsche Aristotelische Kirche zählt als geistliche Institution.

(5 ) Für die Orden besteht keine unmittelbare Treuepflicht gegenüber dem Protektor, sofern dies nicht in einem gesonderten Schwur bekräftigt wird.

(6 ) Das Protektorat kann sowohl vom Protektor, als auch vom Orden jederzeit fristlos beendet werden. Dies ist umgehend dem Reichshofrat zur Kenntnis zu bringen.

(7 ) Ist ein Orden mehr als fünfzehn Tage ohne Protektor, so wird er aufgelöst. Alle unadeligen Ordensritter verlieren mit der Auflösung ihre Ritterwürde. Ebenso werden alle Lehen des Ordens vom jeweiligen Lehnsherrn eingezogen. Über den Verlust des Protektorats hat der Reichshofrat den Reichsmarschall und dieser den Reichstag bzw. die Provinzen zu unterrichten.


§4 Vogteirecht
(1 ) Ein Orden kann Lehen und Titel erhalten und diese verwalten.

(2 ) Ein Lehen, welches ein Orden erhalten hat, kann von diesem an einen Lehnsverwalter übertragen werden. Der Lehnsverwalter trägt den Titel Ordensvogt. Der Ordensvogt trägt ein kombiniertes Lehns-Ordens-Wappen, gekrönt durch eine Ordensvogtskrone, welche im Fürstenspiegel vorgegeben wird. Der Orden kann einem Ordensvogt jederzeit die Lehnsverwaltung entziehen.

(3 ) Hängt an dem Lehen nach §9 des Adelsgesetzes das Recht, selbst Titel und Lehen zu vergeben, so ist dies dem Orden ohne Einschränkungen möglich. Dieses Recht verbleibt auch bei einer Verwaltung durch einen Ordensvogt beim Ordensvorsitz.

(4 ) Ein Lehen im Besitz eines Ordens wird als Ordensland bezeichnet.

(5 ) Ein Ordensvogt darf seinen Orden im 2. Stand des Reiches vertreten.


§5 Der bestehende Orden
(1 ) Die Provinzen haben das Recht, den Status von genehmigten Ritterorden in ihrer Provinz in Gesetzen insoweit zu regeln, als diese nicht diesem Gesetz widersprechen. Diese Regeln müssen für alle zugelassenen Orden in der Provinz gleichermaßen gelten und dürfen nicht dem Codex Primorus widersprechen.

(2 ) Änderungen des Ordensvorsitz sind dem Reichsmarschall umgehend mitzuteilen. Liegen Gründe in der Person des neuen Vorsitzenden vor, die bei einer Neuzulassung zu einer Ablehnung gemäß §1 (3a) geführt hätte, kann der Reichsmarschall die Zulassung des Ordens entziehen, sollte der Orden nach Mitteilung über die Entscheidung des Reichsmarschall an dem neuen, benannten Ordensvorsitzenden festhalten. Ein Zulassungsentzug führt, sofern keine Ablehnung des Königs vorliegt, zur einem erneuten Anerkennungsverfahren gemäß § 1 (5 )

(3 ) Änderung an einem Ordenstatut sind dem Reichsmarschall mitzuteilen wodurch ein Bestätigungsverfahren gemäß §1 (3 ) bis (5 ) erfolgt. Eine Ablehnung gemäß §1 (3 ) bis (5 ) führt dazu, dass die Änderung des Ordenstatut nicht genehmigt wurde.

(4 ) Bei kirchlichen Ritterorden, deren Protektor gemäß § 3 (4 ) bestimmt ist, gilt die Mitgliedschaft eines Ritters gemäß § 1 (1 ) als dauerhafter Bestandteil des Ordens als entbehrlich. Für alle anderen Ritterorden gelten die Voraussetzungen gemäß § 1 (1 ) als dauerhaft zu erfüllende Voraussetzung.





II. Hausorden


§6 Stiftung eines Hausordens
(1 ) Hausorden sind weltliche Orden, die vom deutschen Königreich, von einer deutschen Provinz oder einer hochadeligen, organisierten Dynastie -nachfolgend Stifter genannt- gestiftet werden.

(2) Vorsitzender des Hausordens ist in Provinzen der jeweilige Regent oder im Deutschen Königreich der König.
Bei Dynastien ist das jeweilige Oberhaupt Vorsitzender.

(3 )Die Gründung eines Hausordens setzt eine feierliche Stiftung und den öffentlichen Ritterschlag der ersten Mitglieder voraus, sofern diese noch nicht dem Ritterstand angehören.

(4) Jeder Stiftungsberechtigte kann nur einen Hausorden stiften beziehungsweise unterhalten.

(5) Hausorden besitzen als Symbol eine Ordenskette. Der Vorsitzende und die Mitglieder eines Hausordens sind verpflichtet, die Ordenskette zwischen Schild und schildexterner Ornamentik ihres Dynastiewappens zu tragen.


§7 Mitgliedschaft in einem Hausorden
(1) Nur Ritter des Stifters können Mitglied eines Hausordens werden.

(2) Ein Hausorden darf höchstens zehn Mitglieder haben.

(3) Die Ritter schwören dem Vorsitzenden Obsequium, Auxilium und Consilium. Der Schwur gilt dem Vorsitzenden als Vertreter der Institution oder Dynastie und nicht der Person.

(4) Man kann nur in einem einzigen Hausorden Mitglied sein.

(5) Der Austritt eines Ritters aus einem Hausorden stellt einen Eidbruch dar, sofern er nicht vom Vorsitzenden des Hausordens genehmigt wurde.

(6) Trifft Absatz (1) auf Grund von Todesfällen, Heirat oder Verlust von Lehen nicht mehr zu, so bedarf es der Zustimmung des Lehnsherren des Ritters um Mitglied des Hausordens zu bleiben. Eine einmal gegebene Zustimmung kann nur zusammen mit dem Rittertitel gemäß Adelsgesetz eingezogen werden.
Verfügt der Stifter über einen freien Rittertitel, so ist dieser solchen Mitgliedern des Hausordens zu geben.


§8 Auflösung eines Hausordens
(1) Ein königlicher Hausorden kann vom König jederzeit aufgelöst werden.

(2) Der Hausorden einer Provinz kann jederzeit vom jeweiligen Regenten aufgelöst werden. Anderslautende Regelungen aus den jeweiligen Provinzgesetzen haben Vorrang.

(3) Der Hausorden einer Dynastie kann jederzeit durch das jeweilige Oberhaupt aufgelöst werden. Anderslautende Regelungen aus dem jeweiligen Hausgesetz haben Vorrang.

(4) Entfallen die Stiftungsvoraussetzungen, ist ein Hausorden aufzulösen. Aus Traditionsgründen kann der Orden mit Erlaubnis des Königs und unter Beachtung von §7(6) erhalten werden.

(5) Der Name eines Hausordens muss bis zur Gründung eines neuen Hausordens, der Auflösung der jeweiligen Provinz oder dem Aussterben der jeweiligen Dynastie in den Wappenrollen des deutschen Königreichs geschützt bleiben.
Der Hausorden kann bei neuerlichem Vorliegen der Stiftungsvoraussetzungen wieder ins Leben gerufen werden.

(6)Verliehene Ritterwürden sind von der Auflösung eines Hausordens nicht berührt.





III. Sanktionen


§9 Sanktionen gegen Ritter
(1 ) Die Ritterwürde ist bei Vergehen von Rittern gegen die gesetzliche Ordnung zu schonen.

(2 ) Nur der Reichshofrat kann einem adligen Ritter seine Ritterwürde aberkennen.

(3 ) Bei Vergehen gegen die gesetzliche Ordnung dürfen die Provinzen und das Reichskammergericht Ritter stärker bestrafen.

(4 ) Wenn ein Gericht einen Ritter wegen eines schweren Verbrechens bestraft, kann es den Reichshofrat anrufen, dass dieser weiter Sanktionen gegen den Ritter verhängt.

(5 ) Die Schande kann vom Reichshofrat wieder aufgehoben werden, wenn ein Antrag des Königs vorliegt. Die Aufhebung der Schande setzt die Reue und aktive Mitarbeit des Gedemütigten voraus.

(6 ) Ritterorden können einen Ordensritter aus ihren Reihen verbannen. Damit verliert er die Ordensritterwürde.

(7 ) Adelige Ritter können ihre Ritterwürde nur nach §32 des Adelsgesetzes verlieren.


§10 Einschreiten bei Verstößen
(1 ) Orden und ihre Mitglieder haben sich wie alle anderen Bürger strikt genau an die bestehenden Gesetze zu halten.

(2 ) Verstößt ein Mitglied eines Ordens gegen geltendes Provinz- oder Reichsrecht, so hat ihn der Orden, unabhängig von Strafen durch Gerichte, nach seinem Statut nach besten Wissen und Gewissen zu Maßregeln. Bei Verrat und Hochverrat muss der Orden über den Ausschluss des Mitglieds beraten, die letztendliche Entscheidung über einen Ausschluss obliegt dennoch dem Orden. Der Orden hat seine Entscheidung dem Reichsmarschall mitzuteilen.

(3 ) Sind folgende Punkte nicht gegeben

Arbeiten die Orden nicht mit der offiziellen Regierung zusammen
wird Vertretern der Regierung der Provinz oder des Reiches die Einsicht in die allgemeinen Räumlichkeiten des Ordens verwehrt.
fühlt sich ein Orden von einer Provinz in seinem Handeln dermaßen eingeschränkt, dass eine vernünftige Arbeit des Ordens nicht weiter möglich ist
wird bei Gesprächen mit den Provinz- oder Reichsvertretern keine Einigung erzielt,


soll durch eine Schlichtung eine Lösung herbeigeführt werden. Der Reichsmarschall bestimmt hierfür 3 weitere Personen, die ihn beraten.
Ziel ist in Gesprächen zu klären, ob und wie weit eine Übereinkunft zu erzielen ist. Der Reichsmarschall erteilt eine Empfehlung, welche das Ziel hat, den Status Quo wieder herzustellen.

Enden diese Vermittlungsversuche ergebnislos und ist dabei die Sicherheit des Reiches gefährdet oder besteht der Regent einer Provinz auf ein weiteres Prüfverfahren ist das Reichskammergericht anzurufen.


§11 Vorübergehende Aberkennung / Aberkennung
(1 ) Bei unmittelbarer Gefahr für eine Provinz oder das Reich kann eine Provinz durch ihren Regenten oder der Reichsmarschall eine vorübergehende Aberkennung des Ordens beantragen. Die max. 2-tägige Abstimmung im Reichstag beginnt in dem Fall sofort und ist durch den Reichstagsvorsitzenden, dessen Vertreter oder bei Abwesenheit beider Vorgenannten durch den Reichsmarschall einzuleiten. Erforderlich ist hier eine einfache Mehrheit.

(2 ) Ist ein Antrag gemäß (1) erfolgreich, ist eine Schlichtung gemäß § 10 (3 ) erforderlich. Verläuft die Schlichtung erfolglos, ist im weiteren ein erneutes Bestätigungsverfahren gemäß § 1 (5 ) bis (8 ) einzuleiten.

(3 ) Folgt aus einem Verfahren gemäß (2 ) das ein Orden keine Anerkennung mehr erhält wirkt die vorübergehende Aberkennung des Ordens dauerhaft und hat die Auflösung des Ordens mit allen Konsequenzen die in diesem Gesetz geregelt sind.





IV. Fusion bestehender Ritterorden

(1 ) Bleibt ein Orden mit seinem Statut und löst sich der andere komplett auf, so liegt keine Neugründung gemäß I. §1 vor.

(2 ) Entsteht jedoch ein neues Statut, gelten die Regelungen gemäß § 5 (3 ).





V. Anwendungsvorschriften


§12 Inkrafttreten des Codex Primorus
Der Codex Primorus tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.




Unterzeichnet am 17. Juni 1459



MaidAgrippina von Sternberg
Königin des Deutschen Königreichs




Verkündet durch den Erzkanzler am 17. Juni 1459



Burleigh Cirksena
Erzkanzler


Aktueller Stand: 19.06.2012

Autor:  Anzeige [ Di 19.06.2012, 22:48 ]
Betreff des Beitrags: 


Autor:  PhenomTaker [ Mi 20.06.2012, 04:21 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Codex Primorus

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