Zitat:
Dekret zu Frankfurt

Ab dem 18.01.1459 gilt folgender Lohn :
0-6 Punkte =15 Taler
7-10 Punkte=16 Taler
11-18 Punkte= 17 Taler
19 Punkte = 20 Taler
Ich gebe zur Kenntnis, dass die Regelung zum Mindestlohn strafrechtlich nicht relevant ist
Herzlichst
Lady_Ava von Nibelungen
Bürgermeisterin zu Frankfurt
Letzter Stand: 20.06.2012
Zitat:
Statut des Frankfurter Bürgerrates
Der Frankfurter Bürgerrat ist sowohl Sprachrohr für jede Bürgerin und jeden Bürger Frankfurts als auch ein Instrument, um Sorgen, Nöte, Anliegen und Bedürfnisse eines jeden zu verhandeln und zu versorgen. Der Bürgerrat vertritt jeden Frankfurter Bürger, egal welchen Standes, Geschlechts, Herkunft, religiösen Glaubens oder Beruf. Er verschließt sein Ohr für niemanden.
Der BR dient dem Bürgermeister als Beratungsgremium und soll zur Entscheidungsfindung beitragen. Dies soll die alleinige Verantwortung und Entscheidungsfreiheit des BM innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht einschränken.
§ 1 ALLGEMEINES
(1) Der Bürgerrat (BR) besteht aus Bürger/innen Frankfurts sowie dem/der Bürgermeister/in (BM).
(2) BR-Mitglieder sind Bürger mit Wohnsitz in Frankfurt, die mindestens das Bürgerrecht besitzen.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder wird durch die bereits vorhandenen Mitglieder abgestimmt.
(4) Die Dauer der Mitgliedschaft der BR-Mitglieder ist freiwillig und zeitlich nicht begrenzt. Jeder Bürger, der die Voraussetzungen erfüllt, kann einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Über diesen muss abgestimmt werden.
(5) Die Mitgliedschaft im BR endet durch freiwilligen Rücktritt, Ausschluss oder Tod.
(6) Jedes Mitglied (ausgenommen dem Bürgermeister) kann auf Antrag aus dem BR ausgeschlossen werden.
(7) Ist ein BR-Mitglied ohne vorherige Abmeldung über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen im BR-Forum nicht aktiv, so ist es durch den BM anzuschreiben. Erfolgt innerhalb von 48 Stunden keine Rückmeldung, so ist durch den BM oder ein anderes BR-Mitglied ein Antrag auf Ausschluss aus dem BR zu stellen.
(8 ) Die BR-Mitglieder dürfen Frankfurt verlassen, eine längere Reise oder eine längere Abwesenheit vom BR-Forum sollten im Abwesenheits-Thread bekannt gegeben werden.
(9) Die Mitgliederzahl wird auf höchstens 10 Mitglieder zuzüglich BM sowie mindestens 3 Mitglieder zuzüglich BM festgelegt. Wenn die Mindestzahl nicht gegeben ist, gilt der BR als aufgelöst. Wenn sich wieder Bürger finden, tritt er sofort wieder in Kraft.
§ 2 BEFUGNISSE und PFLICHTEN
(1) Die BR-Mitglieder und der BM sind verpflichtet, aktiv am Geschehen im BR-Forum teilzunehmen.
(2) Es ist untersagt, Interna über RH-Zahlen, Inventarlisten sowie alle anderen Themen, welche im BR besprochen werden oder wurden, nach außen weiter zu tragen. Ausgenommen sind Themen, die ausdrücklich dazu freigegeben wurden. Freigegeben wird durch Abstimmung im BR.
(3) Die Autorität von BM, Provinzrat, Gerichtshof und anderer übergeordneter Instanzen ist stets zu wahren.
(4) Es ist dem BR nicht erlaubt, den BM seines Amtes zu entheben.
(5) Es ist dem BM nicht erlaubt, den BR aufzulösen. Eine Ausnahme besteht, wenn § 1, Absatz (9) nicht satzungsgemäß erfüllt wird.
(6) Der BR hat das Recht, jederzeit durch den BM Auskunft über die wirtschaftliche Lage, sowie andere Bilanzen oder Statistiken zu erhalten.
§ 3 ABSTIMMUNGEN im BR
(1) Jedes BR-Mitglied ist berechtigt, einen Antrag zur Abstimmung zu stellen. Zeitgleich mit dem Einstellen einer Abstimmung sind die anderen BR-Mitglieder darüber per IGM zu informieren.
(2) Abstimmungen im BR laufen immer über drei Tage (72 Stunden), danach entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt vor Ablauf der Abstimmung eine nicht mehr anfechtbare Mehrheit der Stimmen zustande, so endet die Abstimmung vorzeitig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Jedes Mitglied des BR - inklusive BM - verfügt nur über eine Stimme, ein Vetorecht existiert nicht. Stimmberechtigt sind alle BR-Mitglieder, die zum Beginn einer Abstimmung bereits Mitglied waren.
(4) Anträge und Anfragen durch die Bevölkerung an den BR sind entsprechend zu bearbeiten.
(5) Beschlüsse des BR sind umgehend der Bevölkerung mitzuteilen, wenn diese das öffentliche Interesse berühren.
(6) Änderungen dieser Satzung sind auf Antrag eines BR-Mitgliedes erlaubt, und werden mit 3/4 Mehrheit verabschiedet.
§ 3 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Bekanntgabe unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
unterzeichnet im Launing 1458
vom zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bürgerrat
August von Sachsen, amtierender Bürgermeister
Mavena von Heller, Kurfürstin von Köln
Darkluna von Nibelungen
Ysabet
Nele von Stolzenthal
PlayboyXX74
Koriander
Dani1980
Letzter Stand: 20.06.2012