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 Betreff des Beitrags: Verordnungen des Rathauses zu Buchen
BeitragVerfasst: Mi 20.06.2012, 03:54 

Registriert: Mo 18.06.2012, 20:44
Beiträge: 34
Zitat:
Dekret zur Regelung der Vergabe und Eintragungen von Häusern auf dem Buchener Stadtplan

1. Jeder Bürger mit Wohnsitz in Buchen hat ein Anrecht auf ein Haus, die Zuteilung regelt das Grundbuchamt.
2. Ortsfremde könne, sofern genug Häuser verfügbar sind ein Haus in Buchen mieten. Die Miete beträgt 5 Taler pro Monat und muss jeweils im Voraus an das Rathaus gezahlt werden.
3. Neubauten gelten als Vorschläge zur Stadt und sollten grundsätzlich als Vorschlag im Gemeinderatbüro abgegeben werden.
4. Nicht Eintragsfähig sind jegliche Gebäude die dem Ansehen der Stadt schaden könnten, wie z.B. Freudenhäuser, Räuberlokalitäten (mit Ausnahme von Räuberwirtshäusern, die jedoch in einem bereits Vorhandenem Haus untergebracht werden können) und Häuser die dem Glauben der Kirche widersprechen.
5. Häuser werden auf Lebenszeit vergeben, sie fallen nach dem Tod des Besitzers zurück an die Stadt.
6. Ein Haus fällt bei einem Umzug des Besitzers ebenfalls an die Stadt zurück.
7. Reservierungen sind kostenfrei und gelten maximal 14 Tage. Nach dieser Frist muss ein Haus neu beantragt werden.
8. Jeglicher Versuch das Grundbuchamt zu bestechen oder zu bedrohen gilt als Straftat und wird als Störung des Öffentlichen Friedens zur Anzeige gebracht.


Letzter Stand: 20.06.2012




Zitat:
BR-Satzung

Präambel

Der Buchener Bürgerrat ist sowohl Sprachrohr für jede Bürgerin und jeden Bürger Buchens als auch ein Instrument, die Sorgen, Nöte, Anliegen und Bedürfnisse eines jeden zu behandeln und zu versorgen. Der Bürgerrat vertritt jeden Buchener Bürger egal welchen Standes, Geschlechts, Herkunft, religiösen Glaubens oder Beruf. Er verschließt sein Ohr für niemanden.

Der Bürgerrat und diese Satzung sind nur gültig, wenn sie vom Bürgermeister anerkannt werden.


I. ALLGEMEINES

01: Der Bürgerrat (BR) besteht aus maximal 6 durch die Bürger/innen gewählte Mitglieder plus Bürgermeister/in (BM).

02: BR-Mitglieder sind Bürger, die seit mindestens 40 Tagen ihren Wohnsitz in Buchen haben und berechtigt sind, dort Felder zu bestellen .

03: Die Dauer der Mitgliedschaft der BR-Mitglieder umfasst 45 Tage.
Die Wahl des kompletten Bürgerrates ist gekoppelt an die Bürgermeisterwahlen und erfolgt alle 45 Tage zwischen 2 BM Wahlen.

04: Die Mitgliedschaft im BR endet: nach Ablauf von 45 Tagen, durch Rücktritt oder durch Ausschluss.

05: Bewerben sich für eine oder mehrere freie Stellen innerhalb des BR mehr Bürger als Stellen vorhanden sind, so stimmt die Bevölkerung darüber ab.

06: Ein jedes Mitglied (ausgenommen der Bürgermeister) kann auf Antrag aus dem BR ausgeschlossen werden.

07: Der Bürgerrat ist auch dann beschlussfähig, wenn seine maximale Mitgliedsstärke nicht gegeben ist. D. h.: Bis zu einer Mitgliedsstärke von 3 BR-Mitgliedern plus Bürgermeister ist der BR beschlussfähig.

08. Der Bürgermeister kann, in dringenden Fällen, auch mit Zustimmung von 2 BR Mitgliedern ein Dekret bzw. eine Entscheidung treffen. Diese ist dann rechtsgültig.
09. Der Bürgermeister kann jede Entscheidung des BR durch ein Veto widerrufen, muss dies aber Begründen.

II. BEFUGNISSE und PFLICHTEN

01: Der BR ist Bindeglied zwischen Bevölkerung und BM. Er berät und unterstützt den BM in seinem Amt und überwacht gleichzeitig dessen Tätigkeit im Amt.

02: Für Abstimmungen im Bürgerrat ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

03: Die Autorität von BM, Provinzrat, Gerichtshof und anderer übergeordneter Instanzen ist zu wahren.

04: Es ist dem BR nicht erlaubt, den BM seines Amtes zu entheben.

05: Der BR hat das Recht, jederzeit durch den BM Auskunft über die wirtschaftliche Lage, sowie andere Bilanzen oder Statistiken zu erhalten.

06. Änderungen dieser Satzung sind auf Antrag eines BR-Mitgliedes erlaubt, und werden mit einfacher Mehrheit verabschiedet.

07: Anträge und Anfragen durch die Bevölkerung an den BR sind zu besprechen und zu bearbeiten.

08: Beschlüsse des BR sind umgehend der Bevölkerung mitzuteilen.

09: Die BR-Mitglieder und der BM sind verpflichtet aktiv am Geschehen im BR-Forum teilzunehmen. Eine min. einmal tägliche Anwesenheit im BR-Forum wird vorausgesetzt.

10. Die BR Mitglieder dürfen Buchen nur nach Ankündigung verlassen, eine längere unangekündigte Reise (alles über 2 Tage) wird als Hochverrat geahndet und zur Anzeige gebracht.

III. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Bekanntgabe unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.


Letzter Stand: 20.06.2012


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Verfasst: Mi 20.06.2012, 03:54 


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