Zitat:
Dekret zum Gemeinderat
§1. Der Gemeinderat besteht aus 7 Personen. 3 Aus dem Volk gewählte Vertreter, dem Stadtkommandanten von Bad Mergentheim, dem Leiter des EBVs, dem Pfarrer von Bad Mergentheim und einem Berater der vom Bürgermeister eingesetzt wird.
§2. Die Mitglieder aus dem Volk werden mit relativer Mehrheit gewählt und dürfen von jedem nominiert werden. Jeder Bürger Mergentheims mit dem Wahlrecht(Also Lvl1.) darf den Gemeinderat mit 3 Stimmen, für jeweils genau einen Vertreter wählen. Das heißt man darf nur einem Kandidaten eine Stimme geben und das genau einer Person. Die 3 Leute mit den meisten Stimmen stellen die Gemeinderatsmitglieder. Der Leiter des EBVs und der Berater des Bürgermeisters werden vom Bürgermeister ernannt. Wenn es Doppelbelegungen gibt oder bestimmte Posten nicht besetzt sind, ernennt der Bürgermeister fehlende Vertreter.
§3. Die Aufgaben des Gemeinderats sind generell die Beratung des Bürgermeisters und die Aufrechterhaltung des direkten Kontakts zu den Bürgern, wenn der Bürgermeister mal nicht anwesend ist. Bei folgenden Aufgaben sollte sich der Gemeinderat engagieren und sie unterstützen:
~ Bürgerwehr
~ Handel
~ Kultur
~ Wirtschaftliche Aktionen
~ Gemeindeleben
~ Steuersündern auf den Zahn zu fühlen
Letzter Stand: 20.06.2012
Zitat:
Gemeinderat-Dekret:
§ 1. Der Gemeinderat
Der Gemeinderat besteht aus 8-9 aktiven Bürger.
- Bürgermeister
- Leiter des EBVs
- Pfarrer/Küster von Bad Mergentheim
- 5-6 aktive Einwohner
§ 2. Ernennung der Gemeinderat-Mitglieder
Die Mitglieder werden aus den aktiven Dorfbewohner, vom Bürgermeister mit den verbleibenden aktiven GR-Mitglieder (falls vorhanden) ernannt.
Jeder neue Bürgermeister kann einen neuen Gemeinderat ernennen (ausser den festen Plätzen).
Der alte GR bleibt im Amt, bis der neue GR eingesetzt werden kann, sofern der alte Gemeinderat aktiv ist.
§ 3. Beschlussfindung
Alle Abstimmungen, die im Gemeinderat durchgeführt werden, werden mit der einfachen Mehrheit entschieden.
Bei Stimmengleichheit, ist die Stimme des Bürgermeisters entscheidend.
§ 4. Änderungen am Dekret Gemeinderat
Der Gemeinderat kann nur mit einer 2/3 Mehrheit ausgesetzt werden.
§ 5. Arbeitsraum
Der Arbeitsraum/Sitzungszimmer (GR-Forum) und die darin vorhandenen Informationen sind grundsätzlich nicht öffentlich und nur für die GR-Mitglieder bestimmt.
Alle Informationen vom Gemeinderat (Diskussionen, Finanzen usw.) sind streng vertraulich zu behandeln.
Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat (BM Amt).
§ 6. Aufgaben und Pflichten des Gemeinderats
Jeder Gemeinderat ist verpflichtet einmal täglich das Sitzungszimmer (GR-Forum) aufzusuchen und an Abstimmungen teilzunehmen.
Sollte sich ein Gemeinderat ins Kloster begeben müssen, so möge er dies rechtzeitig verkünden. In Notfällen kann dies auch durch eine PN an den Bürgermeister geschehen.
Inaktive (die laufenden Diskussionen + GR-Arbeit unbegründet länger als eine Woche fern bleiben) Mitglieder verlieren ihren Platz im Gemeinderat.
Der Gemeinderat dient zur Beratung des Bürgermeisters und zur Aufrechterhaltung des direkten Kontakts zu den Bürgern, wenn der Bürgermeister nicht anwesend bzw. verhindert ist.
Bei folgenden Aufgaben sollte sich der Gemeinderat engagieren und den BM unterstützen:
~ Handel
~ Kultur
~ Wirtschaftliche Aktionen
~ Gemeindeleben
~ Steuersünder verwalten (Anschreiben, Fristen verfolgen)
~ Mandatsrückgabe verwalten (Anschreiben, Fristen verfolgen)
~ Aktivität
§ 7. Mitkontrolle der Rathaus-Finanzen
Der Gemeinderat (oder ein ernanntes GR-Mitglied) ist verpflichtet, im Interesse der Bürger, die wöchentliche Finanzen des Bürgermeisters nachrechnen und im Schloss (Empfang) dem HBV darüber zu informieren ohne Zahlen zu nennen in den Empfangsräumen (z.B. "In Ordnung" oder "verrechnet").
Die Meldung sollte bis spätestens Mittwoch vorliegen.
Folgende Posten - falls vorhanden - werden anhand der Screens (vom BM) addiert:
~ Rathaus(RH) Bargeld
~ RH Inventar
~ RH Waren auf dem Dorfmarkt (ohne Spendenhölzer)
~ RH Waren auf dem Provinzmesse
~ RH Wirtshaus + Gewinn (laufendem Tag)
~ RH Handelsmandate (keine Privat-/Reisemandate)
~ RH Äxte im Wald
§ 8. Pflichten des Bürgermeisters
Der Bürgermeister ist verpflichtet mit dem Gemeinderat zusammen zuarbeiten.
Der Bürgermeister ist verpflichtet jeden Sonntag die Unterlagen (in Form tagesaktueller Screens hoch laden) dem Gemeinderat vorzulegen.
Der amtierende Gemeinderat überprüft dann die Unterlagen (siehe §7).
Diese Unterlagen müssen folgende Informationen beinhalten:
* Inventar des Rathauses
* Inventar des Wirtshauses (vom Rathaus)
* gesammeltes Finanzwesen
* Information über die Äxte (aktueller Stand)
* Mandate
Um zu gewährleisten, dass diese Informationen wirklich vom entsprechenden Tag stammen,
ist der Bürgermeister dazu aufgefordert die Unterlagen mit Datum und Uhrzeit zu versehen (nicht Systemuhr)
Der Zeitliche Abstand dieser Meldung soll 10 Tage nicht überschreiten.
Der Bürgermeister ist verpflichtet, allen Gemeinderats-Mitglieder den Zugang zum Sitzungszimmer (GR-Forum) und den Daten des Rathauses zu eröffnen.
Der amtierende Bürgermeister ist verpflichtet 2 Tage vor BM-Wahl Ende, die BM-Kandidatenliste zu screenen mit Datum und Uhrzeit (Atomuhr), damit die Wahlgebühren bei der Provinz eingefordert werden können.
§ 9. Evtl. Inkompatibilität mit Reichs- bzw. Provinzgesetzen
Sollten Teile dieses Statuts, bestehenden Gesetzen des Reiches oder der Grafschaft Mainz zuwiderlaufen, so sind diese Bestandteile ungültig. Das Statut muss in diesem Falle durch den Gemeinderat an die bestehende Gesetzgebung angepasst werden.
§ 10. Gerichtsbarkeit
Zuwiderhandlungen gegen die Gemeinderats-Ordnung werden zur Anklage gebracht. Dies bedarf einer Mehrheit der Gemeinderats-Mitglieder. Bei einem Unentschieden ist die Abstimmung 5 Tage später zu wiederholen. Wird beim zweiten Abstimmungsdurchgang ebenfalls nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, gilt die Anzeige als fallen gelassen.
Der/die Beklagte (in spé) ist hier nicht stimmberechtigt
Die Verhandlung wird vor dem Mainzer Gericht geführt.
Der Anklagepunkt soll auf "Störung des öffentlichen Friedens" lauten.
Bad Mergentheim, 25. April 1459
Letzter Stand: 20.06.2012
Zitat:
Ab 22.06.1459 gilt folgende Staffelung der Löhne:
0 EP ....... 14 Taler
1-10 EP .... 16 Taler
11-15 EP .. 18 Taler
ab 16 EP... 20 Taler
Letzter Stand: 20.06.2012