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BeitragVerfasst: Di 19.06.2012, 22:40 

Registriert: Mo 18.06.2012, 20:44
Beiträge: 34
Zitat:
Reichsbulle des Deutschen Königreichs im Heiligen Römischen Reich


I. Einleitung

II. Das Deutsche Königreich

III. Struktur und Verwaltung
1. Der Deutsche König
2. Staatskirche
3.Die Reichsstände
4. Die Zusammensetzung des Reichstages
5. Der Reichstag
6. Der Kronrat
7. Der Erzkanzler
8. Die Institutionen
9. Die Reichskurie



IV. Reichsvertrag
1. Das Deutsche Königreich als Einheit
2. Bestehende und neue Provinzen
3. Anerkennung der Reichsverträge, Reichsgesetze und Institutionen
4. Beistand
5. Hochverrat gegen das Deutsche Königreich


V. Anmerkungen - Ergänzende Bestimmungen
1. Mitglieder der Reichsorgane
2. Gesetze
3. Gesetzgebungsverfahren





I. Einleitung

Die Reichsbulle bildet die Grundlage der Regierung und Verwaltung des Deutschen Königreichs .Die Verfassung ist auf Geheiß des Kaisers, LongJohnSilver I., entstanden und gewährt dem Deutschen Königreich eine souveräne Regierung und Verwaltung im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Zudem soll eine einheitliche und gemeinsame Entwicklung der Städte, Länder und Provinzen des Deutsche Königreichs gewährleistet werden. Durch gegenseitige Unterstützung und Beistand soll sowohl die wirtschaftliche als auch die militärische Macht gefestigt und für Einheit und Frieden im Reich gesorgt werden.

Die Reichsverfassung wurde im ersten Konvent von Ravensburg im Jahre 1455 durch die vom Kaiser berufenen Mitgliedern aus Baden und Württemberg, Graufang, Hugbald, JayJay89, Lancaster, Meleen, RichardvonBranden, Starkimarm, Vampir_Shadar und XNight erarbeitet. Durch die Königliche Kommission zur Überprüfung der Reichsbulle, eingesetzt von Königin Alane von Hohenmortenau am 12.08.1455 und erneuert durch König Sirron von Hollenfels, wurde die Reichsbulle an die Gegebenheiten des neu entstandenen Königreiches angepasst.

Die Reichsbulle ist das höchste Gesetz des Reiches und kann nur vom Kaiser höchstpersönlich oder durch den Reichstag abgeändert werden. Durch die Reichsorgane erlassene Gesetze, Verordnungen und Dekrete stehen über den Gesetzen der Provinzen.



II. Das Deutsche Königreich

Das Deutsche Königreich ist der geographisch und kulturell zentrale Reichsteil des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation, welches ein Kaiserreich ist. Die Reichsbulle ist in ihrer Reichweite auf das Deutsche Königreich beschränkt.

Das Deutsche Königreich besteht aus allen Provinzen mit ausschließlich Deutscher Amtssprache und allen Provinzen des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation, die ihm beitreten.

Die Standpfeiler des Reiches bilden die drei Stände - Klerus, Adel und Bürgertum. Diese Ständeversammlungen entsenden jeweils Mitglieder aus ihren Reihen in den Reichstag. Ihm obliegt die Verabschiedung von Gesetzen, die Bestätigung der Kronräte und die Berufung eines Teils der Reichskurie. Oberhaupt des Reiches ist der von der Reichskurie gewählte Deutsche König. Ihm zur Seite steht der Kronrat in beratender Tätigkeit. Die Kronräte werden vom König ausgewählt und vom Reichstag bestätigt. Sie stehen an den Spitzen der einzelnen Institutionen in Vertretung des Königs. Dem Kronrat steht der vom König berufene Erzkanzler vor.

Die Einheit des Reiches wird durch den geleisteten Treueeid der Regenten der einzelnen Provinzen erreicht, welche im Namen ihrer Völker dem König - als Stellvertreter des Kaisers - die Treue schwören. Die Provinzen des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation, die an das Deutsche Königreich grenzen, haben die Möglichkeit zum Beitritt in das Reich. Dafür ist die Huldigung gegenüber dem Deutschen König sowie der Schwur auf die Reichsbulle erforderlich.

Die Provinzen des Deutschen Königreiches haben die Pflicht, sowohl dem Reich als auch sich untereinander Beistand zu leisten.



III. Struktur und Verwaltung

1. Der Deutsche König

In Vertretung des Kaisers ist der König oberster Regent im Deutschen Königreich. Er untersteht nur dem Kaiser und ist nur diesem Rechenschaft schuldig, handelt aber im Angesicht des Allmächtigen nach bestem Wissen und Gewissen. Der König wird durch die Reichskurie gewählt und vom deutschen Kirchenoberhaupt gekrönt. Er behält sein Amt bis zu seinem Tod, seiner Abdankung oder seiner Absetzung durch den Kaiser bzw. durch einen einstimmigen Beschluss des Reichstags. Wurde der König durch Kaiser oder Reichstag abgesetzt, so kann ihn die Kurie nicht zu seinem eigenen Nachfolger wählen.
Der König vertritt den Kaiser in den Angelegenheiten des Reiches, sofern dieser nicht selbst agiert. Der König muss für die Einigkeit im Lande Sorge tragen, seinen Untertanen Gehör schenken und sich um deren Wohlergehen kümmern. Der König ist in Vertretung des Kaisers oberste Instanz in allen Institutionen des Reichs und oberster Befehlshaber der Armee. Er vertritt das Deutsche Königreich nach außen und ist sein oberster Repräsentant.

Der König hat das Recht, Beschlüsse und Entscheidungen im Reichstag und Kronrat mit Veto zu unterbinden und eine Überarbeitung zu erzwingen – eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, sollte aber gegeben werden.

Werden neue Provinzen gegründet, so wählt der König die Mitglieder eines Übergangsrates, der die Amtsgeschäfte bis zur ersten Wahl führt, aus und setzt diese ein. Wurde die Burg gestürmt, so kann der König den Gegensturm genehmigen. Nach einem Gegensturm bestätigt er den neuen Regenten und setzt die Räte ein.

Der König ist nach dem Kaiser oberster Lehnsherr und darf seine Untertanen im Rahmen der Vorgaben entsprechender Reichsgesetze nach eigenem Ermessen adeln und Lehen vergeben.


2. Staatskirche

Staatskirche im Deutschen Königreich ist die Heilige Deutsche Aristotelische Kirche. Alle anderen Bekenntnisse werden toleriert, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen.


3. Die Reichsstände

a. Erster Stand: Klerus
Alle Würdenträger der Heiligen Aristotelischen Kirche sowie die Leiter der anerkannten kirchlichen Ritterorden im Deutschen Königreich gehören dem Kirchenstand an.

b. Zweiter Stand: Adel
Alle Adeligen mit einem verliehenen Adelstitel und einem Lehen, die Leiter der nach dem Codex Primorus anerkannten Ritterorden und die Vögte der Ritterorden im Deutschen Königreich gehören dem Adelsstand an.
Die gewählten oder nach einem genehmigten Burgsturm oder im Falle neuer Provinzen durch den König bestätigten oder berufenen Räte der Provinzen des Deutschen Königreiches gehören für die Zeit ihres Mandats zum Adelsstand. Dies gilt nicht für Ratsmitglieder, die durch ungenehmigte Erstürmung einer Burg die Macht an sich gerissen haben.
Kaufadel ab dem zweiten Monat und nur auf die Dauer des Adels beschränkt gehört ebenfalls dem Adel an, hat allerdings kein Wahl- oder Stimmrecht in der Ständeversammlung des 2. Standes.

c. Dritter Stand: Bürger
Diesem Stand gehören alle Bürger des Deutschen Königreiches an. Sie werden repräsentiert durch die gewählten oder legitimierten Bürgermeister der Städte und Dörfer des Deutschen Königreiches und die Mitglieder der Gilden, die bereits seit mindestens zwei Monaten aktiv die Interessen ihrer Berufsgruppen vertreten. Ehemalige Bürgermeister können von der Ständeversammlung als Mitglieder aufgenommen werden.

Der Dritte Stand kann sich zur Beratung in eine Städte- und ein Gildenversammlung aufteilen. Die Reichstagswahl findet dann in der Ständeversammlung des Dritten Standes statt.

Jeder Stand und seine Versammlungen müssen sich ein Statut geben, welches vom Reichstag mit einfacher Mehrheit verabschiedet wird. In dem Statut müssen Vorsitz, Mitgliedschaft, Wahlmodalitäten und Abberufung von Reichstagsmitgliedern geregelt sein. Jede inhaltliche Änderung an den Statuten der drei Stände, welche zu einer Regelungsänderung führt, erfordert die Genehmigung des Reichstages.


4. Die Zusammensetzung des Reichstages:

a. Delegierte aus dem Ersten Stand:
Der Erste Stand entsendet 6 Delegierte in den Reichstag.

b. Delegierte aus dem Zweiten Stand:
Der Titulierte Adel mit Titel und Lehen wählt aus seinen Angehörigen 4 Vertreter in den Reichstag. Die Provinzräte wählen aus ihrer Mitte 4 Delegierte in den Reichstag. Den Regenten der Provinzen des Deutschen Königreichs wird das Rederecht zugestanden.

c. Delegierte aus dem Dritten Stand:
Alle Mitglieder des Dritten Standes wählen gemeinsam 4 Vertreter der Gilden und 4 Vertreter der Städte in den Reichstag.

d. Delegierte aus dem Kronrat:
Der Kronrat entsendet den Erzkanzler, den Reichsmarschall, den Reichskämmerer und den Reichskanzler sowie einen von allen Kronräten gewählten Vertreter aus den eigenen Reihen in den Reichstag.
Der König hat das Recht, andere Kronratsmitglieder als Ersatz für die hier Genannten zu entsenden.
Unabhängig der Entsendung in den Reichstag hat jeder Kronrat das Rederecht inne.


5. Der Reichstag

Der Reichstag ist oberste Legislative des Königreichs und begründet sich aus den Mitgliedern der Stände sowie den Delegierten des Kronrates. Die Abgeordneten der Stände werden nach den an jedem zweiten Monatsersten erfolgenden Wahlen der Ständeversammlungen in den Reichstag entsandt. Findet keine rechtzeitige Wahl statt, verlieren die betroffenen Abgeordneten ihr Mandat. Erst mit einer nachträglichen Wahl werden die Plätze wieder besetzt. Für den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Reichstag bedarf es einer Zweidrittelmehrheit des bestehenden Reichstages.

Jedes in den Reichstag berufene Mitglied hat das Recht auf Sitz und Stimme. Alle Mitglieder sind, unabhängig von ihrem Stande, gleichgestellt. Die Mitglieder wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Monaten. Die Wahl erfolgt im ersten Wahlgang mit Zweidrittelmehrheit. Sollte in diesem keine Entscheidung zugunsten eines der Kandidaten fallen, reicht in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Der Vorsitzende leitet den Reichstag und dessen Tagungen, er vertritt den Reichstag nach außen. Er stellt auch die Verbindung zum Kronrat, den einzelnen Institutionen und dem König dar. Sollte der Vorsitzende vor Ablauf der drei Monate aus den Reichstag ausscheiden, so wählt der Reichstag umgehend einen Nachfolger (wiederum für drei Monate).

Der Reichstag tagt in der Regel öffentlich. Auf mit einfacher Mehrheit beschlossenen Antrag hin kann der König die vertrauliche Behandlung eines Themas gestatten. Jedes Mitglied des Reichstages kann, mit Vorlage eines entsprechenden Entwurfes, einen Antrag auf Einführung eines Gesetzes stellen.


6. Der Kronrat

Die Kronräte fungieren als Berater des Königs und des Reichstages. Die Kronräte stehen stellvertretend für den König ihren Qualifikationen entsprechenden Institutionen vor und leiten diese.
Ausgenommen davon ist der Kirchenvertreter, der kein Leiter einer königlichen Institution ist, sondern ein kirchlicher Berater des Königs. Die Kronräte werden vom König vorgeschlagen und vom Reichstag durch einfache Mehrheit für die Dauer von drei Monaten bestätigt. Der König kann die Kronräte jederzeit absetzen.

Im Falle des Ablebens, der Abdankung oder der Absetzung des Königs bleiben die Kronräte über das Ende ihrer Amtszeiten hinaus im Amt.
Der Erzkanzler hat im Falle eines fehlenden Königs das Recht die Kronräte abzusetzen und im Falle der Absetzung, des Ablebens oder des Rücktrittes eines Kronrates einen neuen Kronrat vorzuschlagen. Absetzung und Ernennung müssen vom Reichstag mit 2/3 Mehrheit bestätigt werden.
Die Amtszeiten der Kronräte enden automatisch spätestens 14 Tage nach der Krönung des neuen Königs sofern er die Kronräte nicht nach seiner Krönung bestätigt.


Folgende Kronräte bilden unter der Leitung des Erzkanzlers den Kronrat:

Reichsjustizbeauftragter – Reichskammergericht – Justiz
Reichsmarschall – Reichsarmee – Militär
Reichshofrat – Reichshofrat – Heraldik
Reichsgesundheitsbeauftragter – Reichsgesundheitskammer – Gesundheit
Reichsdekan und -kulturbeauftragter – Königliche Universität und Kulturrat – Bildung und Kultur
Reichskämmerer – Schatzkammer – Finanzen, Wirtschaft und Handel
Reichskanzler – Kanzlei – Diplomatie
Kirchenvertreter – Kirche

Abweichungen von dieser Aufstellung sind zulässig und mit der Bestätigung des Kronrates durch den Reichstag rechtens.


7. Der Erzkanzler

Der Erzkanzler wird vom König ernannt. Für eine Ablehnung ist eine Zweidrittelmehrheit im Reichstag erforderlich. Der Erzkanzler wird für die Dauer von sechs Monaten berufen. Der König kann den Erzkanzler jederzeit absetzen.

Die Amtszeit verlängert sich im Falle des Ablebens, der Abdankung oder der Absetzung des Königs bis der neue König den Erzkanzler bestätigt oder einen Neuen benennt. Hierfür hat der neue König 14 Tage Zeit. Darüber hinaus erhält der Reichstag für die Dauer der vakanten Krone das Recht den Erzkanzler jederzeit mit 2/3 Mehrheit abzusetzen. Im Falle eines fehlenden Königs und dem Ableben, der Absetzung oder dem Rücktritt des Erzkanzlers schlägt der Kronrat dem Reichstag einen oder mehrere Kandidaten für das Erzkanzleramt vor. Die Kandidaten müssen Mitglieder des Kronrates sein und von diesem mit absoluter Mehrheit befürwortet werden. Der Reichstag wählt einen der Kandidaten mit 2/3-Mehrheit zum neuen Erzkanzler.

Der Erzkanzler leitet den Kronrat und steht den Kronräten vor. Er vertritt den Kronrat nach außen und ist die Verbindung zum Reichstag und zum König. Der Erzkanzler vertritt den König bei dessen Abwesenheit, Abdankung, Absetzung oder Ableben und ist nur diesem Rechenschaft schuldig. Die Stimme des Erzkanzlers entscheidet bei Gleichstand im Kronrat.


8. Die Institutionen

Die Institutionen bilden die Verwaltung des Deutschen Königreiches. Folgende Institutionen finden sich im Reich:

Reichskammergericht
Das Reichskammergericht ist höchstinstanzliches Organ der Rechtsprechung des Deutschen Königreichs. Seine Zuständigkeiten werden im Statut des RKG definiert.
Der Reichsjustizbeauftragte berät den König und die Mitglieder des Kronrats in rechtlichen Angelegenheiten. Er ist für die strukturelle Planung und Entwicklung des Reichskammergerichts (z.B. über Statutsänderungsvorschläge) und für die personellen Entscheidungen im bzw. für das Reichskammergericht verantwortlich.

Der Oberste Richter sitzt dem RKG vor und ist für den organisatorischen Ablauf des Reichskammergerichts verantwortlich.
Der Oberste Richter, welcher vom Reichsjustizbeauftragten vorgeschlagen wird, wird vom Reichstag durch einfache Mehrheit bestätigt. Sollte der erste Vorschlag des Reichsjustizbeauftragten durch den Reichstag abgelehnt werden, bleibt der bisherige Oberste Richter übergangsweise, längstens jedoch zwei Wochen über sein reguläres Amtsende hinaus, im Amt. Sollte bis dahin kein neuer Oberster Richter bestimmt sein, entscheidet der Reichstag mit einfacher Mehrheit über eine weitere Übergangsamtszeit des bisherigen Obersten Richters.

Königliche Universität
Verantwortlich für die Bildung im Deutschen Königreich. Übergeordnete Instanz zur Koordination von Dekanen und Professoren und den Kontakt zu ausländischen Universitäten.

Reichsarmee
Oberstes Kommando der Armeen im Deutschen Königreich, verantwortlich für die Koordination der Provinzarmeen und übergreifende Strategien und Taktiken. Ebenso obliegt der Armeeführung, für den Aufbau eines Reichsheeres Sorge zu tragen.

Reichshofrat
Hier werden alle Belange des Adels, Lehenwesens und Vasallentums behandelt.

Reichsgesundheitskammer
Auf- und Ausbau sowie Sicherstellung einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung.

Kulturrat
Zuständig für übergreifende Kulturhöhepunkte, die Koordination von provinzübergreifenden Veranstaltungen sowie die Bewahrung deutschen Kulturgutes.

Schatzkammer
Verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen, Steuerung von Handel im Reich und mit Dritten und Koordination der Wirtschaftskreisläufe.

Kanzlei
Die Kanzlei führt diplomatische Geschäfte, verhandelt internationale Verträge, knüpft Kontakte und er hält diese Aufrecht.


Die Erarbeitung der Organisation, Struktur, Kompetenz und der Regeln zur Berufung von Mitgliedern obliegt den Institutionen und den entsprechenden Kronräten mit Ausnahme der besonderen Regeln für das Reichskammergericht in Bezug auf die Kompetenzen von Reichsjustizbeauftragtem und Obersten Richter. Die Ergebnisse werden nach Genehmigung durch den Kronrat und den Reichstag in die Verfassung aufgenommen bzw. in entsprechenden Gesetzen festgehalten.


9. Die Reichskurie

Die Reichskurie wählt den Deutschen König. Die Wahl erfolgt geheim und es bedarf eines einstimmigen Ergebnisses.
Die Berufung der Reichskurie erfolgt nach Bedarf und dient nur dem Zweck einen König zu wählen. Die Mitglieder der Reichskurie können nicht zum König gewählt werden, es steht aber jedem frei eine Berufung in die Reichskurie abzulehnen. Die Reichskurie besteht aus sieben Mitgliedern, die den Kurfürstentitel tragen. Ihre Kurfürstenwürde beginnt sobald die Reichskurie ernannt wurde und endet an dem Tag, an dem die nächste Kurie ernannt wird. Die neue Kurie wird ernannt, sobald der König seinen Rücktritt erklärt oder anderweitig aus dem Amt scheidet. Sollte der König von seinem Recht zur Ernennung keinen Gebrauch machen, so bleiben in diesen Fällen die bisherigen Kurfürsten im Amt. Vakante Stellen werden in diesem Fall durch Mehrheitsbeschluss des Kronrats besetzt.
Die Kurfürsten erhalten eins der sieben Kurfürstentümer als Lehen.
Die Kurfürstentümer Köln, Sachsen und Trier werden vom Reichstag mit 2/3-Mehrheit vergeben. Der scheidende König vergibt die Kurfürstentümer Böhmen, Brandenburg, Mainz und Pfalz bei Rhein.
Böhmen und die Pfalz bei Rhein dürfen nur an Regenten oder ehemalige Regenten vergeben werden, Mainz, Trier und Köln dürfen nur an geweihte Mitglieder der Heiligen Aristotelischen Kirche vergeben werden.



IV. Reichsvertrag

1. Das Deutsche Königreich als Einheit

Zufriedenheit, Einheit und das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit der Provinzen sind für ein starkes, unabhängiges und eigenständiges Deutsches Königreich unbedingte Voraussetzung. Daher gilt es, Zwiste, Uneinigkeiten und Fehden zwischen den Provinzen und im Reich zu verhindern oder sie schnellstens beizulegen. Allen Bewohnern des Reiches, von den Vagabunden über die Bauern und Bürger bis hin zu deren Vertretern in den Dörfern und Städten und den Regierenden der Provinzen muss das Ziel eines geeinten Deutschen Königreiches klar sein, und alle müssen für dieses Ziel einstehen - für ein starkes, unabhängiges und eigenständiges Deutsches Königreich, das seinen Bewohnern Sicherheit, Wohlstand und Heimat bietet.

Wer Schäden am Königreich (Gebietsverlust, Plünderung, Hungersnöte, wirtschaftlicher Zusammenbruch der betreffenden Provinz) willentlich oder grob fahrlässig herbeiführt, macht sich des Hochverrats schuldig.


2. Bestehende und neue Provinzen

Um die bestehenden und auch neu entstehenden Provinzen im Deutschen Königreich zu vereinen, werden die entsprechenden Regenten, als Stellvertreter der Räte und des Volkes, dem König, in Vertretung des Kaisers, einen Treueid schwören, der sie an das Deutsche Königreich bindet. Bei Unterlassen des Schwures wird ein Verfahren zur Enthebung des Regenten aus seinem Amt eingeleitet.
Mit diesem Eid wird die Treue (obsequium) der Provinz gegenüber dem Deutschen Königreich ausgedrückt, dem Reich Beistand (auxilium) gewährt und ihm Rat (consilium) geboten.


3. Anerkennung der Reichsverträge, Reichsgesetze und Institutionen

Alle durch die Reichsorgane verabschiedeten Gesetze, Verordnungen und Dekrete und alle abgeschlossenen Verträge mit Dritten haben im gesamten Deutschen Königreich Gültigkeit. Jeder Bewohner, jede Regierung und jeder Amtsträger sowie jeder Gast, der sich im Deutschen Königreich aufhält, hat sich daran zu halten. Diese Gesetze stehen über den Gesetzen und Dekreten der einzelnen Provinzen, der Städte oder sonstiger Vereinigungen. Sämtliche dem Deutschen Königreich zugehörigen Provinzen erkennen mit ihrer Zugehörigkeit auch die Institutionen des Deutschen Königreichs an und beugen sich deren Entscheidungen. Eine Nicht-Anerkennung kommt einer Kriegserklärung gleich.


4. Beistand

Alle Provinzen des Deutschen Königreiches sind sich in Kriegszeiten untereinander und auch dem Deutschen Königreich selbst zu jeglichem erforderlichen Beistand verpflichtet. Erforderlicher Beistand kann wirtschaftlicher, militärischer oder sonstiger Natur sein und ist in größtmöglichem Umfang nach besten Möglichkeiten unbürokratisch und schnell zu leisten. Der Beistand wird in erster Linie zur Abwendung von Schäden am Königreich (Gebietsverlust, Plünderung, Hungersnöte, wirtschaftlicher Zusammenbruch der betreffenden Provinz) verwendet.

Im Angriffskrieg sind nur die in die Planung involvierten Provinzen zum uneingeschränkten Beistand für das Erreichen der Kriegsziele verpflichtet. Sollte durch diesen Angriffskrieg eine Gefährdung des Königreichs entstehen, sind alle Reichsprovinzen zum uneingeschränkten Beistand verpflichtet.

In Friedenszeiten ist Beistand wirtschaftlicher Art zu leisten. Dabei ist keine Provinz verpflichtet, über den Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit hinaus zu helfen.

Der Empfänger wirtschaftlichen Beistands hat, sobald es ihm möglich ist, die geleistete Hilfe im gleichen Wert zurückzuzahlen. Militärischer Beistand muss nur dann (teilweise) finanziell ausgeglichen werden, wenn die Erfolge eines Kriegs die Hilfe empfangende Provinz in ausreichendem Maß bereichert haben.

Eine Verweigerung von Beistand gilt als Hochverrat am Deutschen Königreich.


5. Hochverrat gegen das Deutsche Königreich

Als Hochverrat gilt das Unternehmen und auch der Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung des Deutschen Königreichs zu zerstören oder zu untergraben. Hochverrat gegen das Deutsche Königreich kann mit Tod, Ächtung und Verbannung geahndet werden.

Hochverrat verjährt nicht. Das Reichskammergericht hat allen Hochverratsklagen die höchste Priorität bei der Bearbeitung einzuräumen.

Beschlüsse eines Provinzrates oder eines Regenten, die die Nichtanerkennung einer Reichsinstitution, der Zugehörigkeit zum Reich, der Reichsbulle oder des rechtmäßig erwählten Königs zur Folge haben, sind Hochverrat gegen das Deutschen Königreich.

Begeht ein Regent oder der Rat einer Provinz Hochverrat im Zuge seiner Amtsführung, entfällt das Anrecht auf Amt und Würden.
Die Provinzarmee und deren Führung sind in diesem Fall nicht mehr an ihren Eid gegenüber dem Rat und/oder dem Regenten gebunden. Vasallen der Provinzen stehen nicht mehr in der Pflicht des Regenten oder des Rates wohl aber in der Pflicht der Provinz und des Reiches.

Ein Burgsturm zur Absetzung des Regenten und des Rates ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Königs oder des Reichstages möglich. Eine Entscheidung des Reichstages zum Burgsturm, die dieser mit 2/3-Mehrheit bei einer Mindestteilnahme von mehr als der Hälfte der Reichstagsmitglieder treffen muss, kann durch ein Veto des Königs verhindert werden.
Der König oder ein von diesem Bestimmter, in der Regel der Reichsmarschall, erhält den Oberbefehl über die Provinzarmee. Eine Weigerung seitens der Armee und ihrer Befehlshaber hiergegen gilt ebenfalls als Hochverrat.

Unabhängig von Sanktionen des Reichskammergerichts im Rahmen seiner Urteilsfindung kann der König entsprechend der Reichsbulle alle zur Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung des Reiches angemessenen und seiner Meinung nach notwendigen Schritte veranlassen. Ächtung und Verbannung eines Regenten im Zuge von Hochverrat am Deutschen Königreich müssen jedoch zwingend mit einem Klageantrag am Reichskammergericht einhergehen, sofern der Hochverrat noch nicht von letzterem festgestellt wurde.



V. Anmerkungen - Ergänzende Bestimmungen

1. Mitglieder der Reichsorgane

Jede Berufung, Ernennung oder Wahl durch die Ständeversammlungen, den Reichstag, den Kronrat, die Institutionen oder durch den König kann vom Ausgewählten akzeptiert oder abgelehnt werden. Die betroffene Person sollte sich aber darüber im Klaren sein, welche Verantwortung sie auf sich nimmt und gegenüber dem Volk des Deutschen Königreichs zu tragen hat. Bei einer Zusage verpflichtet sich diese daher zur aktiven Mitarbeit im entsprechenden Gremium. Sollten sich Umstände einstellen, die ein produktives Weiterarbeiten mittelfristig unmöglich machen, so wird sie den Rücktritt einreichen und - soweit möglich - eine geregelte Übergabe und Einführung des Nachfolgers vornehmen.
Ebenso kann man auf die automatische Mitgliedschaft in den Ständeversammlungen verzichten. Ein solcher Verzicht ist allerdings endgültig und kann nur vom Reichstag aufgehoben werden.

Die Funktionen in den Gremien der Reichsorgane sind vertrauensvolle Positionen. Ihre Mitglieder sind verpflichtet, entsprechend zu handeln. Äußerungen und Aktionen sind unter Bedacht auf die eigene Stellung in der Gesellschaft zu tätigen. Man kann Amt und Würden nicht nach Belieben an- und abstreifen.
Ebenso hat das Volk den Würdenträgern des Deutschen Königreiches entsprechenden Respekt zu zollen.

Vertrauliche Themen sind entsprechend zu behandeln. Die Weitergabe von Informationen, die als vertraulich eingestuft sind, wird entsprechend geahndet.


2. Gesetze

Die primäre Aufgabe der Reichsorgane werden Reichsgesetze sein. Übergreifende Reichsgesetze, die sich direkt auf Provinzrecht auswirken, werden nur in sinnvollen Bereichen erlassen, d.h. beispielsweise Adelsgesetze, Regeln für das Berufungsgericht, usw. Auf jeden Fall ist es nicht Ziel, die Provinzen durch weitreichende Maßnahmen ihrer Souveränität zu berauben oder deren Agieren über die Maßen zu reglementieren.
Die Reichsorgane werden aber Lösungen und Vorschläge über Vereinheitlichungen der Rechtslage ausarbeiten und den Provinzen anbieten.


3. Gesetzgebungsverfahren

Alle Mitglieder des Reichstages und des Kronrates sowie der König selbst haben das Recht im Reichstag Gesetzesvorlagen einzubringen. Der Reichstag berät abschließend über die Vorlage und stimmt ab.
Sämtliche Gesetze erlangen in allen Provinzen des Deutschen Königreiches gleichermaßen Gültigkeit. Der König besitzt im Reichstag ein Vetorecht und kann damit die Überarbeitung eines vorgelegten Gesetzes erzwingen.

Gesetze, die direkt in bestehendes Provinzrecht eingreifen, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit des Reichstages, sonstige Gesetze einer einfachen Mehrheit.

Für Änderungen der Reichsverfassung ist ein Reichstagsbeschluss mit 3/4–Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Beteiligung von mehr als der Hälfte der Abgeordneten erforderlich.

Die Regenten der Provinzen des Königreiches können mit einfacher Mehrheit ihrer Gesamtheit gegen ein im Reichstag verabschiedetes Gesetz, das in bestehendes Provinzrecht eingreift, binnen zwei Wochen Widerspruch einlegen.
Hierzu ist der Widerspruch dem König vorzutragen und gleichzeitig im Reichstag zu veröffentlichen. Dem Widerspruch sollten eine Begründung und eine verbesserte Version beiliegen. Liegt der Widerspruch form- und fristgerecht vor, erhält das Gesetz keine Gültigkeit und wird zur erneuten Bearbeitung zurück in den Reichstag verwiesen.
Vom Reichstag verabschiedete Gesetze, zu denen von den Regenten kein ordnungsgemäßer Widerspruch erfolgt, treten mit Verkündung durch den Erzkanzler in Kraft.


Aktueller Stand: 19.06.2012


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Verfasst: Di 19.06.2012, 22:40 


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