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BeitragVerfasst: Mi 20.06.2012, 00:25 

Registriert: Mo 18.06.2012, 20:44
Beiträge: 34
Zitat:
Diplomatiegesetz

§1 Gültigkeit

(1) Diesem Gesetz unterliegen alle in den Diplomatischen Dienst des DKR Berufenen, sowie alle sonstigen Mitarbeiter der Reichskanzlei.
(2) Als Berufene im Sinne von (1) gelten alle durch den König, die Provinzen oder den Reichskanzler offiziell ernannten Personen im Botschaftsdienst des DKR, sowie durch die Reichsinstitutionen oder die Provinzen berufene Sondergesandte.
(3) Als Mitarbeiter im Sinne von (1) gelten alle Personen, die durch den König, die Provinzen, den Reichskanzler oder Personen, welche zum Botschaftsdienst berufen sind und entsprechende Kompetenzen besitzen, zur Mitarbeit in diplomatischen Belangen des DKR autorisiert wurden und nicht zum Personenkreis gemäß (2) zählen.
(4) Die Berufung und/oder Mitarbeit muss offiziell bekannt gegeben werden und für alle Bürger in einem öffentlich zu führenden Verzeichnis nachprüfbar sein. Hierfür dient eine offizielle Bekanntgabe im Bereich der Reichskanzlei.


§2 Organisation

(1) Oberster diplomatischer Vertreter des DKR ist der König oder oder in seiner Vertretung der Erzkanzler.
(2) Ihm untersteht die Reichskanzlei mit dem Reichskanzler als höchstem Botschafter.
(3) Dem Reichskanzler unterstehen die Botschafter des DKR an den Höfen der Herrscher anderer Nationen sowie die Botschafter des DKR in den einzelnen Provinzen und der Übersetzungsdienst des DKR.
(4) Die Wortführerkonferenz überwacht und leitet gemeinsam mit dem Reichskanzler die Arbeit der Kanzlei.
(5) Die deutschen Provinzen können auf sämtliche Botschafter zurückgreifen und diese in ihrem Auftrag und ihrem Namen an den ihnen zugewiesenen Höfen oder Provinzen handeln lassen.
(6) Sowohl die deutschen Provinzen als auch die Reichsinstitutionen sind befugt, Sondergesandte zu ernennen, welche beim Kanzler gemeldet werden müssen, ihm jedoch nicht direkt unterstehen.
(7) Der Vize-Kanzler wird unter den Wortführern gewählt.
(8 ) Der Leiter des Übersetzungsdienstes regelt die Arbeit der Mitarbeiter des Übersetzungsdienstes des DKR.
(9) Die Übersetzungsdienste der Reichsprovinzen sind angewiesen, bei Bedarf und freier Kapazität den Übersetzungsdienst des DKR zu unterstützen.


§3 Verschwiegenheit

(1) Alle unter §1 aufgeführten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Alle Kenntnisse, welche im Botschafts- oder Übersetzungsdienst erlangt werden, unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfen nur mit dem jeweiligen Auftraggeber ausgetauscht werden.
(3) Alle unter Absatz 1 fallenden Kenntnisse, die eine unter §1 aufgeführte Person erlangt, dürfen weder zu privaten Zwecken noch zum persönlichen Vorteil oder dem Vorteil Dritter genutzt werden.
(4) Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 1 und 2 werden als Hochverrat zur Anklage gebracht und können je nach Schwere der eintretenden Konsequenzen mit dem Tod bestraft werden.
(5) Die Veröffentlichung derartiger Informationen muss durch die Reichskanzlei oder, sollten nur einzelne deutsche Provinzen betroffen sein, den entsprechenden Wortführern autorisiert werden.
(6) Auch nach dem Ausscheiden aus dem Diplomatischen Dienst sind die unter § 1 genannten Personen weiterhin zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet.


§4 Immunität

(1) Eine Immunität für Botschafter kann nur bilateral vertraglich zwischen Staaten/Provinzen geregelt werden.
(2) Eine Immunität nach Absatz 1 ist nur hinsichtlich Ordnungswidrigkeiten möglich. Eine Immunität ist im Falle von Straftaten ausgeschlossen.
(3) Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind Verfehlungen, die gemäß der in der Heimatprovinz des Botschafters geltenden Gesetze bereits bei erstmaligem Begehen mit Freiheitsstrafe oder Tod geahndet werden können. Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind Verfehlungen, die gemäß der in der Heimatprovinz des Botschafters geltenden Gesetze bei erstmaligem Begehen lediglich mit Geldstrafe geahndet werden können.


§5 Befugnisse

(1) Personen gemäß §1 (2) und (3) wird der Zugang zu allen Räumen der Kanzlei, welche zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind, gewährt.
(2) Personen gemäß §1 (2) und (3) dürfen ein offizielles Siegel des Diplomatischen Dienstes führen, sofern dieses verliehen wurde.
(3) Der Missbrauch dieses Siegels wird als Amtsmissbrauch zur Anklage gebracht und wie Betrug gemäß der in der Heimatprovinz des Botschafters geltenden Gesetze bestraft.
(4) Personen, welche im diplomatischen Dienst arbeiten, dürfen in der Signatur das Wappen des DKR mit dem Hinweis auf die Tätigkeit führen, sowie den verliehen Gürtel, welcher die Tätigkeit ausweist.


§6 Spionage

(1) Botschafter sind nicht als Spione einzusetzen.
(2) Wird ein Botschafter der Spionage überführt, wird ihm der Botschafterstatus aberkannt. Somit verliert er alle unter §5 aufgeführten Befugnisse.
(3) Erlangt ein Botschafter Kenntnis über eingesetzte Spione, ist er verpflichtet, dies umgehend an die Reichskanzlei weiterzugeben.
(4) Als Spionage im Sinne des Vorgenannten gilt auch eine Zuwiderhandlung gemäß §3 (3)


§ 7 Öffentliches Auftreten

(1) Durch die Übernahme eines Amtes im Diplomatischen Dienst des DKR bekennen sich die in den Diplomatischen Dienst Berufenen zu den Grundsätzen und Werten des DKR. Sie verpflichten sich, die Linie der Reichs- und Provinzregierungen nach außen zu vertreten.
(2) Sie verpflichten sich zudem, in öffentlichen Diskussionen mit angemessener Zurückhaltung und Höflichkeit aufzutreten.
(3) Die persönliche Meinung kann innerhalb der Mauern der Kanzlei in der gebotenen Höflichkeit deutlich zum Ausdruck gebracht werden. An öffentlichen Orten ist mit der persönlichen Meinung zurückzuhalten, falls diese die Königin/den König, das DKR, die Reichsinstitutionen oder Provinzräte herabwürdigt.
(4) Bei wiederholter Zuwiderhandlung erfolgt die unehrenhafte Entlassung aus dem Diplomatischen Dienst. Eine Wiederberufung oder eine Berufung in eine andere Reichsinstitution ist in diesem Fall für den Zeitraum von 4 Monaten ausgeschlossen.
(5) Es steht den Berufenen des Diplomatischen Dienstes frei, jederzeit auf eigenen Wunsch ihr Amt niederzulegen, falls ihre Ansichten zu sehr von denen der Reichsregierung differieren.
(6) Nach dem Ausscheiden aus dem Diplomatischen Dienst steht es allen Berufenen frei, im Rahmen der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverpflichtung ihre Meinung frei zu äußern.

Unterzeichnet am 12. Januar 1457


Hulda von Hollenfels
Königin


Verkündet durch den Erzkanzler am 12. Januar 1457


Comyr von Königsberg
Erzkanzler





Zitat:
Statut der Reichskanzlei des Deutschen Königreiches

1. Aufbau der Kanzlei

Die Kanzlei beherbergt die Botschaften ausländischer Länder und Provinzen, die Vertretungen der deutschen Provinzen sowie die Botschaftsräume der deutschen Provinzen und den Reichsübersetzungsdienst.

2. Zugänge

Zugang zu den Botschaften ausländischer Länder und Provinzen haben die Reichsbotschafter, die Verwaltung der Reichskanzlei, die Wortführer und die Regenten der deutschen Provinzen.

Der Zugang zu den Räumen der Vertretungen der deutschen Provinzen untersteht der Verantwortung der jeweiligen Provinz, vertreten durch ihren Wortführer, sowie der Verwaltung der Reichskanzlei.

Zugang zu den Räumen des Übersetzungsdienstes haben die Reichsbotschafter, die Reichsübersetzer sowie die Verwaltung der Reichskanzlei.

Der Zugang zur Wortführerkonferenz wird von dieser eigenständig verwaltet.

Der Sondergesandte erhält in der Reichskanzlei Zugang zu den entsprechenden Botschaften.

3. Verwaltung der Reichskanzlei

Die Verwaltung besteht aus König, Erzkanzler, Reichskanzler, Vize-Reichskanzler und Leiter des Übersetzungsdienstes.

Die Mitglieder der Verwaltung unterstehen der Schweigepflicht gemäss §3 des Diplomatiegesetzes.

3.a Arbeitsbereiche der Mitglieder der Verwaltung:

König/Erzkanzler gemäss §2 des Diplomatiegesetzes.

Der Reichskanzler ist verantwortlich für die täglichen Geschäfte der Reichskanzlei und Vorsitzender dieser. Des weiteren sitzt er der Worführerkonferenz vor.

Der Vize-Reichskanzler vertritt den Reichskanzler während dessen Abwesenheit. Der Reichskanzler kann einzelne Bereiche oder Teilaspekte seiner Arbeit an den Vize-Reichskanzler übertragen. Diese Vertretung bezieht sich nur auf die Arbeit der Reichskanzlei, nicht auf den Kronrat.

3.b Wahl des Vize-Reichskanzlers
(1) Der Vize-Reichskanzler wird aus den Reihen der Wortführer gewählt. Wahlberechtigt sind nur Wortführer.
Die Wahl erfolgt im ersten Wahlgang mit Zweidrittelmehrheit. Sollte in diesem keine Entscheidung zugunsten eines der Kandidaten fallen, reicht in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
(2) Der Vizekanzler bleibt solange im Amt, bis er als Wortführer ausscheidet, zurücktritt oder durch den Reichstag ein neuer Reichskanzler gewählt wurde.
(2a) Sollte der Vize-Kanzler aus seinem Amt als Wortführer ausscheiden, hat der Reichskanzler das Recht einen Antrag zu stellen, dass dieser weiterhin das Amt des Vize-Kanzlers bekleidet.
Dies muss mit einer Abstimmung unter den Wortführern mit 2/3 Mehrheit bestätigt werden.
(3) Die Wahl zum Vizekanzler ist innerhalb von zwei Wochen nach der Vakanz des Amtes durchzuführen.
(4) Ein Wahlgang dauert drei Tage.


4. Wortführerkonferenz

Die Wortführerkonferenz ist das höchste diplomatische Gremium des DKR. Alle Entscheidungen die Diplomatie betreffend werden in der Wortführerkonferenz getroffen. Dies betrifft sowohl die Zukunft und die Vorgehensweisen in der Diplomatie als auch die einzelnen Verträge.

Jeder Wortführer oder Regent sowie die Mitglieder der Verwaltung der Reichskanzlei haben das Recht, Anträge in der Wortführerkonferenz zu stellen. In den Abstimmungen verfügt jede Provinz, sowie das Reich über eine Stimme. Der Vize-Reichskanzler stimmt für seine Provinz ab und nie für das Reich.

5. Reichsbotschafter

Alle permanenten Vertretungen der Provinzen und des DKR werden gemäss Diplomatiegesetz über die Reichsbotschafter organisiert. Die einzelnen Provinzen unterhalten keine Botschafter in ausländischen Provinzen oder Königreichen.

5a. Aufgaben des Reichsbotschafters

Der Reichsbotschafter repräsentiert das Königreich sowie alle Provinzen des DKR an fremden Höfen oder in fremden Provinzen. Er muss sich also dementsprechend präsentieren und ein vorbildliches Benehmen an den Tag legen.

Der Reichsbotschafter übermittelt Nachrichten und Botschaften und dient als vertraglicher Unterhändler. Der Reichsbotschafter ist selbst nicht befugt, Entscheidungen zu treffen, die nicht zuvor von seinem jeweiligen Auftraggeber in sein Ermessen gestellt wurden. Auftraggeber ist im Zweifelsfall der Reichskanzler. Bei Verhandlungen kann der Reichsbotschafter entsprechend seiner Erfahrung, seinem Wissensstand und dem gesunden Menschenverstand einen gewissen Ermessensspielraum nutzen, um Vorschläge zu unterbreiten, solang er herausstellt, dass die letzte Entscheidungsgewalt bei seinem Auftraggeber liegt.

Der Reichsbotschafter informiert sich über das Reich, resp. die Provinz in welcher er das deutsche Königreich sowie dessen Provinzen vertritt (Foren und AAP lesen und ...). Sollte etwas Vorfallen, wird er in der externen Kanzlei darüber berichten.

Der Reichsbotschafter gilt für jeden Würdenträger des Reiches oder der deutschen Provinzen als Ansprechparntner in den Belangen des Landes/der Provinz wo er entsendet wurde.


Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann der Reichsbotschafter auf den Übersetzungsdienst des Reiches zurückgreifen, sowie er ebenfalls diesem, nach Möglichkeit behilfreich sein sollte.


6. Sondergesandte

Jede Provinz oder Reichsinstituntion hat das Recht, auf bestimmte Zeit und für einzelne Aufträge Sondergesandte zu ernennen. Diese müssen bei dem Reichskanzler oder dessen Vertreter angemeldet werden. Sondergesandte der Provinzen unterstehen jedoch nur den entsendenden Provinzen. Der Reichsbotschafter muss den Sondergesandten nach bestem Wissen und Gewissen unterstützen.

7. Änderungen

Der Aufbau der Reichskanzlei unterliegt im Detail der Wortführerkonferenz. Die Änderungen des Statutes werden dem Reichstag nach Abstimmung in der Wortführerkonferenz zur Abstimmung vorgelegt.




Unterzeichnet am 12. Januar 1457


Hulda von Hollenfels
Königin

Verkündet durch den Erzkanzler am 12. Januar 1457


Comyr von Königsberg
Erzkanzler


( http://forum.diekoenigreiche.com/viewto ... ?t=1140778 )
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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mi 20.06.2012, 00:25 


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BeitragVerfasst: Mi 20.06.2012, 04:21 

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